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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §87 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestelltennachträglichen Abtretungsantrags als verspätetSpruch
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B1942/06-3, die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 9. März 2007 zugestellt.
Mit einem am 4. April 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
2. §87 Abs3 VfGG sieht die (nachträgliche) Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vor, wenn ein darauf abzielender Antrag vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird.
Im vorliegenden Fall endete diese Frist am 23. März 2007.
Der erst nach deren Ablauf zur Post gegebene Antrag erweist sich sohin als verspätet und ist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (zB VfSlg. 11.977/1989, 14.106/1995).
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1942.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009