TE Vfgh Beschluss 2007/6/12 B1942/06

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §87 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestelltennachträglichen Abtretungsantrags als verspätet

Spruch

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27. Februar 2007, B1942/06-3, die Behandlung der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde abgelehnt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 9. März 2007 zugestellt.

Mit einem am 4. April 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz stellt der Beschwerdeführer gemäß Art144 Abs3 B-VG iVm §87 Abs3 VfGG den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

2. §87 Abs3 VfGG sieht die (nachträgliche) Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Fall ihrer Abweisung oder der Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof vor, wenn ein darauf abzielender Antrag vom Beschwerdeführer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gestellt wird.

Im vorliegenden Fall endete diese Frist am 23. März 2007.

Der erst nach deren Ablauf zur Post gegebene Antrag erweist sich sohin als verspätet und ist gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (zB VfSlg. 11.977/1989, 14.106/1995).

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1942.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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