RS Vwgh 2022/3/9 Ra 2021/06/0126

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Veröffentlicht am 09.03.2022
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §7a Z1
BauRallg
BauTG Slbg 2015 §3 Abs3

Rechtssatz

Dem klaren Wortlaut des § 7a Z 1 BauPolG Slbg 1997 iVm § 3 Abs. 3 Slbg BauTG 2015 zufolge können Nachbarn unzumutbare Belästigungen auf ihrem Grundstück als subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen. Ob mögliche Immissionen als zumutbar oder als unzumutbar zu beurteilen sind, kann erst nach einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen beurteilt werden. Es trifft zu, dass Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Versickerung und Ableitung von Niederschlagswässern zukommt. Im vorliegenden Verfahren brachten die revisionswerbenden Parteien jedoch unstrittig rechtzeitig die Einwendung der möglichen Beeinträchtigung ihres Grundstückes durch Wassereintritte aufgrund der Situierung der Sickerschächte - und somit Belästigungen auf ihrem Grundstück - vor. Daher ist die Unterscheidung zwischen den Maßnahmen der Versickerung oder Ableitung von Niederschlagswässern einerseits und dadurch möglicherweise verursachten Einwirkungen auf Nachbargrundstücke andererseits relevant. Der VwGH führte diesbezüglich zur Rechtslage in Oberösterreich bereits mehrfach (vgl. etwa VwGH 15.11.2011, 2008/05/0146; 12.11.2002, 2000/05/0154; 2.9.1989, 97/05/0143; 12.10.1993, 93/05/0157) aus, einem Nachbarn stehe hinsichtlich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, also schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, zur Debatte stünden; sofern Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten, bestehe demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060126.L01

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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