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L82007 Bauordnung TirolRechtssatz
Bei dem vom Revisionswerber angegebenen Beweisthema, ob der Revisionswerber das in Rede stehende Objekt als Freizeitwohnsitz benutzt, handelt es sich um eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151, mwN).Bei dem vom Revisionswerber angegebenen Beweisthema, ob der Revisionswerber das in Rede stehende Objekt als Freizeitwohnsitz benutzt, handelt es sich um eine dem Zeugenbeweis nicht zugängliche Rechtsfrage vergleiche etwa VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0151, mwN).
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060018.L03Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022