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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStMG 2002 §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, zu § 20 Abs. 2 BStMG 2002 vertretene Rechtsansicht, es sei bei den nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen auszugehen, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen sind, ist auch auf den § 20 Abs. 1 BStMG 2002 übertragbar (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0190). Deckung findet diese Sichtweise im Übrigen auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum BStMG 2002 BGBl. I Nr. 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 Folgendes ausführen (vgl. ErläutRV 2298 BlgNR 24. GP 5): "Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs. 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar".
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L06Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022