RS Vwgh 2022/3/23 Ra 2020/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs2
BStMG 2002 §20 Abs3
VStG §22 Abs2
VwRallg

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022
Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022
Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Rechtssatz

Die im hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2018, Ra 2016/06/0025, zu § 20 Abs. 2 BStMG 2002 vertretene Rechtsansicht, es sei bei den nach mehreren Fahrtantritten entstandenen Mautverkürzungen vom Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen auszugehen, die nicht zu einem fortgesetzten Delikt zusammenzufassen sind, ist auch auf den § 20 Abs. 1 BStMG 2002 übertragbar (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 29.5.2019, Ra 2017/06/0190). Deckung findet diese Sichtweise im Übrigen auch in den Gesetzesmaterialien zur Novelle zum BStMG 2002 BGBl. I Nr. 99/2013, die auszugsweise zu dem mit der genannten Novelle eingeführten Straftatbestand des § 20 Abs. 3 BStMG 2002 Folgendes ausführen (vgl. ErläutRV 2298 BlgNR 24. GP 5): "Im Unterschied zu § 20 Abs. 1 und 2, wo für mehrere Fahrten ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung mehrere Verwaltungsstrafen nebeneinander zu verhängen sind, macht sich der Zulassungsbesitzer nach § 20 Abs. 3 selbst dann, wenn mit seinem Fahrzeug innerhalb der Nachweisfrist mehrfach Mautstrecken zu günstigeren Tarifen befahren wurden, wegen Unterlassung des Nachweises nur einmal strafbar".

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L06

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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