RS Vwgh 2022/3/23 Ra 2020/06/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §14
BStMG 2002 §16
BStMG 2002 §16b
BStMG 2002 §20 Abs1
MautO Vignette Autobahnen Schnellstraßen 2019 Pkt1 Pkt7
VStG §22 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022
Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022
Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Rechtssatz

Der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat sich für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, im Falle der Nutzung einer digitalen Vignette durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz, unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern. Es besteht eine "Kontrollpflicht" somit nicht bloß im Zusammenhang mit der fahrleistungsabhängigen (vgl. dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025), sondern auch hinsichtlich der zeitabhängigen Maut. Vor diesem Hintergrund begeht ein Lenker bei jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut eine neuerliche Übertretung des BStMG 2002, da er sich jeweils unmittelbar vor jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes aufs Neue von der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut zu überzeugen hätte. Es kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, die einzelnen Tathandlungen würden zu einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit zusammentreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L05

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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