Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStMG 2002 §10 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeuges hat sich für den jeweils beabsichtigten Nutzungszeitraum von der ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, im Falle der Nutzung einer digitalen Vignette durch eine Abfrage des Kennzeichens in der Vignettenevidenz, unmittelbar vor der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes zu vergewissern. Es besteht eine "Kontrollpflicht" somit nicht bloß im Zusammenhang mit der fahrleistungsabhängigen (vgl. dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025), sondern auch hinsichtlich der zeitabhängigen Maut. Vor diesem Hintergrund begeht ein Lenker bei jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der zeitabhängigen Maut eine neuerliche Übertretung des BStMG 2002, da er sich jeweils unmittelbar vor jeder Nutzung des mautpflichtigen Straßennetzes aufs Neue von der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut zu überzeugen hätte. Es kann daher auch im vorliegenden Zusammenhang nicht davon gesprochen werden, die einzelnen Tathandlungen würden zu einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit zusammentreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L05Im RIS seit
12.05.2022Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022