RS Vwgh 2022/3/23 Ra 2020/06/0156

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Veröffentlicht am 23.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §14
BStMG 2002 §16
B-VG Art18 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/06/0319 E 20.04.2022
Ra 2020/06/0330 E 28.04.2022
Ra 2021/06/0238 E 28.04.2022

Rechtssatz

Zur Rechtsnatur der auf Grundlage des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes erlassenen Mautordnung hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass diese als Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 18 Abs. 2 B-VG zu qualifizieren ist (VwGH 20.9.2001, 2001/06/0096 oder auch 18.6.2003, 2001/06/0173). Diese Rechtsprechung ist auf die nunmehrige auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung übertragbar; auch die auf Grundlage des BStMG 2002 erlassene Mautordnung (in ihrer jeweiligen Fassung) trifft für den allgemein bestimmten Adressatenkreis der Benützer von mautpflichtigen Straßen unmittelbar verbindliche Regelungen; die Tatsache, dass nach der nunmehrigen Rechtslage die Mautordnung im Internet auf der Homepage der ASFINAG kundzumachen (sowie jedermann auf Verlangen gegen angemessenen Kostenersatz zuzusenden) ist (vgl. § 16 BStMG 2002), schadet dabei nicht, da sie auch dadurch ein solches Maß an Publizität erlangt, dass sie damit in die Rechtsordnung Eingang findet (vgl. in diesem Sinne etwa VfGH 5.10.2016, V 77/2015, VfSlg. 20080/2016, Pkt. 1.2.2.1.; zur hinreichenden Determinierung der Mautprellerei durch die Mautordnung vgl. VfSlg. 19.626/2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060156.L04

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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