RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2019/06/0061

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Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52
BauO Krnt 1996 §8
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die Frage, ob das Ortsbild gestört oder beeinträchtigt wird, ist eine Rechtsfrage, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Amtssachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Ortsbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe des VwG, aus den Ausführungen des Amtssachverständigen abzuleiten, ob dem Bauvorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen (vgl. etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN).Die Frage, ob das Ortsbild gestört oder beeinträchtigt wird, ist eine Rechtsfrage, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Amtssachverständige in seinen Darlegungen ausdrücklich von einer Störung oder Beeinträchtigung des Ortsbildes gesprochen hat. Es ist Aufgabe des VwG, aus den Ausführungen des Amtssachverständigen abzuleiten, ob dem Bauvorhaben Interessen des Schutzes des Ortsbildes entgegenstehen vergleiche etwa VwGH 6.9.2011, 2009/05/0095, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019060061.L01

Im RIS seit

12.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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