TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/22 96/16/0082

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

32/06 Verkehrsteuern;

Norm

GrEStG 1955 §20;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde des Walter F in K, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 2. Februar 1996, Zl. 181-6/95, betreffend Erstattung von Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift und ihren Beilagen ergibt sich im Zusammenhalt mit der vorgelegten Ausfertigung der angefochtenen Berufungsentscheidung folgender unstrittiger Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer veräußerte mit Kaufvertrag vom 20. Dezember 1982 eine Liegenschaft an Margarethe W, wofür der Käuferin ausgehend vom Kaufpreis mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt vom 2. März 1983 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben wurde.

Die Steuer wurde in der Folge im Wege einer Überweisung unter Verwendung des Namens der Käuferin entrichtet, wobei der Beschwerdeführer selbst den Erlagschein handschriftlich auf den Namen der Margarethe W ausfüllte.

Am 10. Juli 1985 stellten der Beschwerdeführer und die Käuferin mit der Behauptung, die Käuferin sei nur Treuhänder des Beschwerdeführers gewesen, der Kaufvertrag vom 20. Dezember 1982 sei ein Scheingeschäft und daher ungültig, den Antrag, gemäß § 20 Abs. 1 GrEStG 1955 die für den Kaufvertrag entrichtete Steuer "fortzuschreiben" und dafür auf Grund des Treuhandverhältnisses Grunderwerbsteuer auf der Grundlage des Einheitswerte neu vorzuschreiben.

Mit Bescheid vom 6. März 1995 wies das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Klagenfurt das Ansuchen des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ebenfalls ab und vertrat dazu unter anderem die Auffassung, nur derjenige Steuerschuldner sei zur Antragstellung gemäß § 20 GrEStG 1955 berechtigt, in dessen Namen die Abgaben entrichtet wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Neufestsetzung bzw. Rückerstattung der Grunderwerbsteuer verletzt, wozu er sich in der Begründung der Beschwerde auf § 20 GrEStG 1955 stützt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der auf den Beschwerdefall anzuwendende § 20 GrEStG 1955 regelte (sowie jetzt § 17 GrEStG 1987) Fälle, in denen eine Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer zulässig war (ist). Dazu bedarf es gemäß Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelles eines Antrags (vgl. z.B. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987 Rz 17 Abs. 1 zu § 17 GrEStG 1987).

Da die Entrichtung der Steuer im Beschwerdefall unstrittig im Namen der Käuferin erfolgte, kann der Beschwerdeführer auch daraus für seinen Standpunkt nichts gewinnen, daß er behauptet, die Steuer sei wirtschaftlich von ihm selbst (als Treugeber) einbezahlt worden.

Nach ständiger hg. Judikatur ist nämlich nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde, zur Antragstellung gemäß § 20 GrEStG 1955 berechtigt; es genügt dagegen nicht, daß die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde (vgl. dazu die von Fellner aaO. unter Rz 17a bzw. 66 zu § 17 GrEStG 1987 referierte hg. Judikatur, nämlich die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1963, Slg. 2990/F - verstärkter Senat -, vom 27. März 1969, Zlen. 1557 bis 1559/67, vom 13. November 1986, 86/16/0112 und vom 18. November 1991, Zl. 91/15/0113).

Da der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift den Umstand der Steuerentrichtung im Namen der Käuferin ausdrücklich betont, ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160082.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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