TE Lvwg Erkenntnis 2022/2/15 LVwG-701554/2/MZ

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Veröffentlicht am 15.02.2022
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Entscheidungsdatum

15.02.2022

Norm

VStG §49

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Zeinhofer über die Beschwerde des Z K, X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK Wels, vom 10.01.2022, GZ: VStV/921301931780/2021, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet

zu Recht:

I.     Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.    Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10.01.2022, GZ: VStV/921301931780/2021, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) gegen die Strafverfügung der genannten Behörde vom 02.12.2021, GZ: VStV/921301931780/2021, gemäß § 49 Abs 1 VStG wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, die angefochtene Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 09.12.2021 zugestellt worden und die zweiwöchige Einspruchsfrist habe mit 24.12.2021 geendet. Der mit 04.01.2022 eingebrachte Einspruch des Bf sei daher verspätet.

II.      In seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der Bf im Wesentlichen vor, noch am 09.12.2021 fernmündlich Einspruch erhoben zu haben; er sei jedoch von einer Mitarbeiterin der Behörde hingewiesen worden, dass der Einspruch schriftlich zu erfolgen habe. Er habe in der Folge versucht, ein E-Mail zu schicken, was jedoch nicht geklappt habe.

III.    a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

b)       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da eine solche von keiner der Parteien beantragt wurde und im angefochtenen Bescheid eine 500,- Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde.

c)       Feststellungen:

Die Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.12.2021, GZ: VStV/921301931780/2021, wurde dem Bf am 09.12.2021 zugestellt. Der Bf erhob in Folge fernmündlich Einspruch und wurde von einer Mitarbeiterin der Behörde angehalten, schriftlich Einspruch zu erheben. Mit am 03.01.2022 zur Post gegebenem Schreiben erfolgte der schriftliche Einspruch. Zuvor hat der Bf versucht, per E-Mail Einspruch zu erheben.

Das Zustelldatum der Strafverfügung ergibt sich aus dem im Behördenakt befindlichen Rückschein, der Zeitpunkt der Postaufgabe des Einspruchs ist dem Poststempel zu entnehmen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Bf im Beschwerdeschriftsatz.

IV.      Rechtliche Beurteilung:

a) Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann ,,[d]er Beschuldigte [...] gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch mündlich erfolgen".

Im ggst Fall ist vor diesem Hintergrund zuvorderst festzustellen, wann die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels gegen die diesem Verfahren zugrundeliegende Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 02.12.2021, GZ: VStV/921301931780/2021, begonnen bzw geendet hat.

b) Laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Zustellnachweis erfolgte am 07.12.2021 an der Wohnadresse ein Zustellversuch, und wurde das Dokument ab 09.12.2021 zur Abholung bereit gehalten. Die Zustellung ist sohin gemäß § 17 Abs 1 und 3 Zustellgesetz als an diesem Tag bewirkt anzusehen und beginnt die Einspruchsfrist zu laufen. Fristende ist demnach der 23.12.2021.

c) Der Bf hat telefonisch versucht, Einspruch zu erheben; die telefonische Erhebung eines Einspruchs ist jedoch seit der Novellierung des § 13 AVG durch BGBl I 2008/5 unzulässig, zumal der Gesetzgeber im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage ausdrücklich zwischen mündlichen und telefonischen Anbringen unterscheidet (vgl Thienel/Schulev-Steindl5 505; zur früheren strittigen Rechtslage vgl Fischerlehner, Abgekürzte Verfahren 58 f).

Schließlich hat der Bf seinen Einspruch am 03.01.2022 zur Post gegeben. Dieser war vor dem Hintergrund obiger Ausführungen verspätet und wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die vom Bf vorgebrachte Begründung, er ist bei der Übermittlung einer E-Mail gescheitert, wäre allenfalls im Wege eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht zudem weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Strafverfügung; verspäteter Einspruch; telefonische Erhebung eines Einspruchs

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2022:LVwG.701554.2.MZ

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
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