TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/22 95/21/0232

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

ABGB §140 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde der T R in W, vertreten durch den Vater R R, W, dieser vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Oktober 1994, Zl. 101.394/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. Oktober 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 13. Jänner 1994 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 3 und 4 AufG (in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 351/1995) abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß mj. Kindern die Bewilligung jeweils mit der gleichen Befristung zu erteilen sei, wie die der Bewilligung eines Elternteiles. Im vorliegenden Fall stehe fest, daß die Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig abgewiesen worden seien. Da somit den obsorgeberechtigten und unterhaltsverpflichteten Eltern der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zukomme, könne auch der Beschwerdeführerin keine Bewilligung erteilt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, daß ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in untrennbarem Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihren Eltern steht und der Lebensunterhalt von ihren Eltern bestritten wird. Die Beschwerde bekämpft auch nicht die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß der Antrag ihrer Eltern auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz jeweils negativ entschieden worden sei. Damit hegt aber der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde bei diesem Sachverhalt den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, weil das Schicksal eines solchen Antrages untrennbar mit dem Schicksal der Anträge jener Personen verknüpft ist, mit welchen der Familienverband erhalten werden soll. Nach dem unbestrittenen Sachverhalt steht der Bewilligung des Antrages auch der Sichtvermerksversagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG entgegen, weil der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Abweisung der Anträge ihrer Eltern nicht gesichert wäre (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0549, vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/19/0331, und vom 29. Juni 1995, Zl. 95/18/1006, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann).

Auf die im Zusammenhang mit der Einbringung der Anträge der Eltern der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend gemachten Verfahrensmängel, wonach diese über die Konsequenzen einer nicht fristgerechten Antragstellung nicht belehrt worden seien, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestehende Sach- und Rechtslage. Da nicht bestritten wird, daß die Anträge der Eltern auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgewiesen waren, ist die davon ausgehende Rechtsauffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig anzusehen. Einer Anhörung des Jugendwohlfahrtsträgers bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, weil die Beschwerdeführerin durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter den Antrag eingebracht hat und durch diesen im Verfahren vertreten war. Warum im vorliegenden Fall dennoch die Zuziehung des Jugendwohlfahrtsträgers geboten gewesen sein soll, kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210232.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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