RS Vwgh 1984/3/23 82/17/0107

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Veröffentlicht am 23.03.1984
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Index

Gewerbesteuer, Lohnsummensteuer
16/02 Rundfunk
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28
GewStG §1 Abs3
GewStG §29
RFG 1974 §1 Abs2 erster Satz
RFG 1974 §1 Abs3

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes allein kann nicht abgeleitet werden, daß die Tätigkeit des ORF in einem bestimmten Zeitraum auf Gewinn gerichtet gewesen ist und er daher insgesamt oder im Rahmen eines von seiner Gesamttätigkeit abzugrenzenden selbständigen Teilbetriebes gegen das sich aus § 1 Abs 2 erster Satz RundfunkG ergebende Verbot, seine Tätigkeit auf Gewinn zu richten, verstoßen hat. Kann demnach ein stehender Gewerbebetrieb des ORF iSd § 1 Abs 3 GewStG nicht angenommen werden, so ergibt sich die Lohnsummensteuerpflicht des ORF auch nicht aus der bloß als Befreiungsnorm gestalteten Rechtsvorschrift des § 1 Abs 3 RundfunkG.Aus den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes allein kann nicht abgeleitet werden, daß die Tätigkeit des ORF in einem bestimmten Zeitraum auf Gewinn gerichtet gewesen ist und er daher insgesamt oder im Rahmen eines von seiner Gesamttätigkeit abzugrenzenden selbständigen Teilbetriebes gegen das sich aus Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz RundfunkG ergebende Verbot, seine Tätigkeit auf Gewinn zu richten, verstoßen hat. Kann demnach ein stehender Gewerbebetrieb des ORF iSd Paragraph eins, Absatz 3, GewStG nicht angenommen werden, so ergibt sich die Lohnsummensteuerpflicht des ORF auch nicht aus der bloß als Befreiungsnorm gestalteten Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, RundfunkG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982170107.X01

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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