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Gewerbesteuer, LohnsummensteuerRechtssatz
Aus den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes allein kann nicht abgeleitet werden, daß die Tätigkeit des ORF in einem bestimmten Zeitraum auf Gewinn gerichtet gewesen ist und er daher insgesamt oder im Rahmen eines von seiner Gesamttätigkeit abzugrenzenden selbständigen Teilbetriebes gegen das sich aus § 1 Abs 2 erster Satz RundfunkG ergebende Verbot, seine Tätigkeit auf Gewinn zu richten, verstoßen hat. Kann demnach ein stehender Gewerbebetrieb des ORF iSd § 1 Abs 3 GewStG nicht angenommen werden, so ergibt sich die Lohnsummensteuerpflicht des ORF auch nicht aus der bloß als Befreiungsnorm gestalteten Rechtsvorschrift des § 1 Abs 3 RundfunkG.Aus den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes allein kann nicht abgeleitet werden, daß die Tätigkeit des ORF in einem bestimmten Zeitraum auf Gewinn gerichtet gewesen ist und er daher insgesamt oder im Rahmen eines von seiner Gesamttätigkeit abzugrenzenden selbständigen Teilbetriebes gegen das sich aus Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz RundfunkG ergebende Verbot, seine Tätigkeit auf Gewinn zu richten, verstoßen hat. Kann demnach ein stehender Gewerbebetrieb des ORF iSd Paragraph eins, Absatz 3, GewStG nicht angenommen werden, so ergibt sich die Lohnsummensteuerpflicht des ORF auch nicht aus der bloß als Befreiungsnorm gestalteten Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz 3, RundfunkG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982170107.X01Im RIS seit
21.07.2025Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025