TE Vwgh Erkenntnis 2022/3/21 Ra 2021/09/0181

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
91/02 Post

Norm

AVG §56
AVG §59 Abs1
B-VG Art133 Abs4
EFZG §3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §7
GehG 1956 §15 Abs5
PTSG 1996 §17
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs6
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/09/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentlichen Revisionen 1. der A AG in B, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung), und 2. der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (mitbeteiligte Partei: Österreichische Post AG in Wien, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Gauermanngasse 2), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. Mai 2021, LVwG-751272/3/MB/SW, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950,

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten V., XI., XII., XIV., XV., XVI., XVII., XVIII., XIX. und XXII. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in seinen Spruchpunkten XIII. und XX. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten römisch fünf., römisch elf., römisch zwölf., römisch vierzehn., römisch fünfzehn., römisch sechzehn., römisch siebzehn., römisch achtzehn., römisch neunzehn. und römisch 22 . wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in seinen Spruchpunkten römisch dreizehn. und römisch zwanzig. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei gegen die Spruchpunkte XVII., XVIII. und XXIII. wird zurückgewiesen.1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei gegen die Spruchpunkte römisch siebzehn., römisch achtzehn. und römisch 23 . wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision der zweitrevisionswerbenden Partei zurückgewiesen.

Begründung

1        I.1. Mit Bescheid der nunmehrigen zweitrevisionswerbenden Partei vom 15. Februar 2021 wurde den Anträgen der erstrevisionswerbenden Partei auf „Vergütung für die Entgeltfortzahlung“ gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung von in 24 Spruchpunkten namentlich genannten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern - wofür ein Gesamtbetrag von € 50.264,56 begehrt worden war - insoweit stattgegeben, als für die einzelnen Arbeitnehmer aufgeschlüsselte Vergütungsbeträge in einer Gesamthöhe von € 39.918,04 gewährt wurden; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen.römisch eins.1. Mit Bescheid der nunmehrigen zweitrevisionswerbenden Partei vom 15. Februar 2021 wurde den Anträgen der erstrevisionswerbenden Partei auf „Vergütung für die Entgeltfortzahlung“ gemäß Paragraph 32, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung von in 24 Spruchpunkten namentlich genannten, bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern - wofür ein Gesamtbetrag von € 50.264,56 begehrt worden war - insoweit stattgegeben, als für die einzelnen Arbeitnehmer aufgeschlüsselte Vergütungsbeträge in einer Gesamthöhe von € 39.918,04 gewährt wurden; im Übrigen wurden die Anträge abgewiesen.

2        2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der von der erstrevisionswerbenden Partei erhobenen, auf die Spruchpunkte 2 bis 18 und 20 bis 24 eingeschränkten und in diesem Umfang gegen den abweisenden Teil des Bescheides gerichteten Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der unter den behördlichen Spruchpunkten 3, 4, 7, 9, 10, 13, 16 und 17 angeführten Arbeitnehmer stattgegeben und den Antragsbegehren vollinhaltlich entsprochen (Spruchpunkte II., III., VI., VIII., IX., XII., XV. und XVI. des Erkenntnisses). Des Weiteren wurde der Beschwerde zu den unter den behördlichen Spruchpunkten 5, 6, 8, 11, 12, 15, 18, 20, 21 aufgelisteten Arbeitnehmern jeweils mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Antragsbegehren teilweise entsprochen und jeweils ein höherer Vergütungsbetrag zuerkannt wurde (Spruchpunkte IV., V., VII., X., XI., XIV., XVII., XVIII. und XIX. des Erkenntnisses). Die Beschwerde betreffend die unter den behördlichen Spruchpunkten 2, 14, 22 und 23 geführten Arbeitnehmer wurde vom Verwaltungsgericht jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, „als der Antrag aus Anlass der Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird“ (Spruchpunkte I., XIII., XX., und XXI. des Erkenntnisses); die Beschwerde hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 gelisteten Arbeitnehmers wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein geringerer Vergütungsbetrag zugesprochen wurde (Spruchpunkt XXII. des Erkenntnisses). Zuletzt erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig (Spruchpunkt XXIII. des Erkenntnisses).2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der von der erstrevisionswerbenden Partei erhobenen, auf die Spruchpunkte 2 bis 18 und 20 bis 24 eingeschränkten und in diesem Umfang gegen den abweisenden Teil des Bescheides gerichteten Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der unter den behördlichen Spruchpunkten 3, 4, 7, 9, 10, 13, 16 und 17 angeführten Arbeitnehmer stattgegeben und den Antragsbegehren vollinhaltlich entsprochen (Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch sechs., römisch acht., römisch neun., römisch zwölf., römisch fünfzehn. und römisch sechzehn. des Erkenntnisses). Des Weiteren wurde der Beschwerde zu den unter den behördlichen Spruchpunkten 5, 6, 8, 11, 12, 15, 18, 20, 21 aufgelisteten Arbeitnehmern jeweils mit der Maßgabe stattgegeben, dass den Antragsbegehren teilweise entsprochen und jeweils ein höherer Vergütungsbetrag zuerkannt wurde (Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch sieben., römisch zehn., römisch elf., römisch vierzehn., römisch siebzehn., römisch achtzehn. und römisch neunzehn. des Erkenntnisses). Die Beschwerde betreffend die unter den behördlichen Spruchpunkten 2, 14, 22 und 23 geführten Arbeitnehmer wurde vom Verwaltungsgericht jeweils mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, „als der Antrag aus Anlass der Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird“ (Spruchpunkte römisch eins., römisch dreizehn., römisch zwanzig., und römisch 21 . des Erkenntnisses); die Beschwerde hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 gelisteten Arbeitnehmers wurde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass ein geringerer Vergütungsbetrag zugesprochen wurde (Spruchpunkt römisch 22 . des Erkenntnisses). Zuletzt erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig (Spruchpunkt römisch 23 . des Erkenntnisses).

3        2.2. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zur Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang im Allgemeinen aus, dass eine solche nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß §§ 7 oder 17 EpiG zustehe. Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hätten ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 seien vom Bund zu ersetzen. Nach § 3 Abs. 3 EFZG gelte als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Berücksichtigt würden neben dem laufenden Lohn (Gehalt) auch noch die übrigen Leistungen wie z.B. die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) bzw. Überstundenpauschalen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen, Zeitguthaben für Nachtarbeit, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Schon auf Grund des Wortlauts des § 32 Abs. 3 EpiG gehe der Anspruch auf Vergütung jedoch nur in der Höhe über, die tatsächlich ausbezahlt worden sei. Die Berechnung der Vergütung erfolge kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach §§ 7, 17 EpiG abgesondert gewesen und für die eine Vergütung beantragt worden sei. Dementsprechend erfolge die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttoentgeltes bzw. Bruttobezuges.2.2. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zur Berechnung der Vergütung für den Verdienstentgang im Allgemeinen aus, dass eine solche nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG während des Zeitraumes einer Absonderung gemäß Paragraphen 7, oder 17 EpiG zustehe. Nach Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. sei die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst sei. Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung sei die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stünden, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber hätten ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gehe mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972 seien vom Bund zu ersetzen. Nach Paragraph 3, Absatz 3, EFZG gelte als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Berücksichtigt würden neben dem laufenden Lohn (Gehalt) auch noch die übrigen Leistungen wie z.B. die Entlohnung für erwartete Überstunden (Mehrstunden) bzw. Überstundenpauschalen, Zulagen, Zuschläge, Prämien, Provisionen, Sonderzahlungen, Zeitguthaben für Nachtarbeit, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen. Der Gesetzgeber stelle auf den konkreten Zeitraum und den konkret für diesen Zeitraum bestehenden Entgeltanspruch ab. Die von einer behördlichen Verfügung betroffene Person solle durch die Vergütung insgesamt nicht schlechter gestellt werden, als ohne eine solche Verfügung und solle demnach insgesamt auch keine Vermögensnachteile auf Grund ihrer Krankheit und der dadurch notwendigen behördlichen Verfügung erleiden. Schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 32, Absatz 3, EpiG gehe der Anspruch auf Vergütung jedoch nur in der Höhe über, die tatsächlich ausbezahlt worden sei. Die Berechnung der Vergütung erfolge kalendermäßig taggenau entsprechend der Anzahl der im jeweiligen Monat angefallenen Tage, an denen der Mitarbeiter nach Paragraphen 7,, 17 EpiG abgesondert gewesen und für die eine Vergütung beantragt worden sei. Dementsprechend erfolge die Berechnung monatsweise und auf Basis des im jeweiligen Monat ausbezahlten Bruttoentgeltes bzw. Bruttobezuges.

4        2.3. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Berechnung der Vergütungsansprüche zu den einzelnen Arbeitnehmern dar, wobei es als Basis für die Ermittlung des Tagessatzes im Zeitraum der Absonderung jeweils das im betreffenden Monat „tatsächlich [...] geleistete Bruttoentgelt“ bzw. den „tatsächlich [...] geleistete[n] Bruttobezug“ (welches bzw. welcher unter anderem auch gegebenenfalls im Monat der Auszahlung geleistete Sonderzahlungen zur Gänze umfasste) heranzog. Hinsichtlich der Spruchpunkte IV., V., X., XI., XIV., XVII., XVIII. und XIX führte das Verwaltungsgericht aus, es handle sich bei den Arbeitnehmern um Beamte. Bezüglich der unter den behördlichen Spruchpunkten 2, 22 und 23 genannten Arbeitnehmer gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine Vergütung nach § 32 EpiG gebühre, weil die betreffenden Arbeitnehmer weder nach §§ 7, 17 EpiG abgesondert worden seien noch ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach § 17 EpiG untersagt worden sei, sondern über diese nur eine sanitätspolizeiliche Überwachung (Verkehrsbeschränkung) nach § 17 EpiG angeordnet worden sei. Zu der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 angeführten Arbeitnehmerin führte das Verwaltungsgericht zur Begründung, weshalb kein Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG bestehe, aus, dass es sich bei der am 5. Mai 2020 mündlich ausgesprochenen Absonderung der Arbeitnehmerin um keinen telefonischen Bescheid iSd § 46 EpiG gehandelt habe, weil diese Bestimmung erstmals „durch BGBl I 43/2020 Eingang ins EpidemieG“ gefunden habe und mit dem 15. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Auch seien der Inhalt und die Verkündung der mündlichen Absonderung in keiner besonderen Niederschrift beurkundet worden, sodass von keiner rechtswirksamen mündlichen Absonderung nach §§ 7, 17 EpiG auszugehen sei, zumal auch § 3 Abs. 5 Covid-19-VwBG, BGBl. I Nr. 42/2020, erst am 15. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 genannten Arbeitnehmers ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der ihm gegenüber am 16. September 2020 ausgesprochenen mündlichen Absonderung vom 16. bis 23. September 2020 um einen telefonischen Bescheid nach § 46 Abs. 1 EpiG gehandelt habe, der Arbeitnehmer mangels Erlassung eines (weiteren) Bescheides über die Absonderung gemäß § 7 EpiG innerhalb von 48 Stunden entsprechend § 46 Abs. 2 EpiG jedoch lediglich für zwei Tage behördlich abgesondert gewesen sei, sodass ein geringerer Vergütungsbetrag zustehe.2.3. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Berechnung der Vergütungsansprüche zu den einzelnen Arbeitnehmern dar, wobei es als Basis für die Ermittlung des Tagessatzes im Zeitraum der Absonderung jeweils das im betreffenden Monat „tatsächlich [...] geleistete Bruttoentgelt“ bzw. den „tatsächlich [...] geleistete[n] Bruttobezug“ (welches bzw. welcher unter anderem auch gegebenenfalls im Monat der Auszahlung geleistete Sonderzahlungen zur Gänze umfasste) heranzog. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf., römisch zehn., römisch elf., römisch vierzehn., römisch siebzehn., römisch achtzehn. und römisch neunzehn führte das Verwaltungsgericht aus, es handle sich bei den Arbeitnehmern um Beamte. Bezüglich der unter den behördlichen Spruchpunkten 2, 22 und 23 genannten Arbeitnehmer gelangte das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass keine Vergütung nach Paragraph 32, EpiG gebühre, weil die betreffenden Arbeitnehmer weder nach Paragraphen 7, 17, EpiG abgesondert worden seien noch ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nach Paragraph 17, EpiG untersagt worden sei, sondern über diese nur eine sanitätspolizeiliche Überwachung (Verkehrsbeschränkung) nach Paragraph 17, EpiG angeordnet worden sei. Zu der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 angeführten Arbeitnehmerin führte das Verwaltungsgericht zur Begründung, weshalb kein Anspruch auf Vergütung nach Paragraph 32, EpiG bestehe, aus, dass es sich bei der am 5. Mai 2020 mündlich ausgesprochenen Absonderung der Arbeitnehmerin um keinen telefonischen Bescheid iSd Paragraph 46, EpiG gehandelt habe, weil diese Bestimmung erstmals „durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 43 aus 2020, Eingang ins EpidemieG“ gefunden habe und mit dem 15. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Auch seien der Inhalt und die Verkündung der mündlichen Absonderung in keiner besonderen Niederschrift beurkundet worden, sodass von keiner rechtswirksamen mündlichen Absonderung nach Paragraphen 7,, 17 EpiG auszugehen sei, zumal auch Paragraph 3, Absatz 5, Covid-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2020,, erst am 15. Mai 2020 in Kraft getreten sei. Hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 genannten Arbeitnehmers ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei der ihm gegenüber am 16. September 2020 ausgesprochenen mündlichen Absonderung vom 16. bis 23. September 2020 um einen telefonischen Bescheid nach Paragraph 46, Absatz eins, EpiG gehandelt habe, der Arbeitnehmer mangels Erlassung eines (weiteren) Bescheides über die Absonderung gemäß Paragraph 7, EpiG innerhalb von 48 Stunden entsprechend Paragraph 46, Absatz 2, EpiG jedoch lediglich für zwei Tage behördlich abgesondert gewesen sei, sodass ein geringerer Vergütungsbetrag zustehe.

5        2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstünden, sodass entgegen dem darauf gerichteten Parteiantrag von der Durchführung einer solchen abgesehen habe werden können (Punkt I.6. des Erkenntnisses).2.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung führte das Verwaltungsgericht aus, die Akten ließen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstünden, sodass entgegen dem darauf gerichteten Parteiantrag von der Durchführung einer solchen abgesehen habe werden können (Punkt römisch eins.6. des Erkenntnisses).

6        3.1. Mit der ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte XIII., XVII., XVIII., XX., XXII. und XXIII. gerichteten außerordentlichen Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt (Spruchpunkt XXIII. ist der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes bezüglich der Unzulässigkeit der Revision).3.1. Mit der ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch dreizehn., römisch siebzehn., römisch achtzehn., römisch zwanzig., römisch 22 . und römisch 23 . gerichteten außerordentlichen Revision der erstrevisionswerbenden Partei wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Umfang der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt (Spruchpunkt römisch 23 . ist der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes bezüglich der Unzulässigkeit der Revision).

7        3.2. Gegen das gesamte Erkenntnis richtet sich weiters die außerordentliche Amtsrevision der Bezirkshauptmannschaft Urfahr Umgebung (zweitrevisionswerbende Partei), mit der die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.

8        3.3. Beide revisionswerbenden Parteien erstatteten im jeweils anderen Verfahren eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbundenen Revisionen in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        II. Zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei:römisch zwei. Zur Revision der erstrevisionswerbenden Partei:

10       1.1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zu Spruchpunkt XVII. und XVIII. des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei dem regelmäßigen Entgelt nach dem EFZG gemäß § 32 Abs. 3 EpiG um das Entgelt handle, das genau in jenem Kalendermonat, in dem eine Maßnahme nach § 32 Abs. 1 EpiG zur Erwerbsbehinderung geführt habe, tatsächlich ausbezahlt werde, oder ob es sich um das Entgelt handle, das regelmäßig anfalle und sich wirtschaftlich auf den Zeitraum einer Maßnahme iSd § 32 Abs. 1 EpiG beziehe, auch wenn es außerhalb dieses Kalendermonats fällig und ausbezahlt werde. Insbesondere sei nicht geklärt, ob kollektivvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Sonderzahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig und ausbezahlt würden, in den Vergütungsbetrag einzubeziehen seien. Bei Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungsanteile für näher genannte Monate, in welchen die Arbeitnehmer abgesondert gewesen seien, wäre das Verwaltungsgericht zu einem höheren Vergütungsbetrag gelangt.1.1. Die Revision der erstrevisionswerbenden Partei macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zu Spruchpunkt römisch siebzehn. und römisch achtzehn. des angefochtenen Erkenntnisses unter anderem geltend, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob es sich bei dem regelmäßigen Entgelt nach dem EFZG gemäß Paragraph 32, Absatz 3, EpiG um das Entgelt handle, das genau in jenem Kalendermonat, in dem eine Maßnahme nach Paragraph 32, Absatz eins, EpiG zur Erwerbsbehinderung geführt habe, tatsächlich ausbezahlt werde, oder ob es sich um das Entgelt handle, das regelmäßig anfalle und sich wirtschaftlich auf den Zeitraum einer Maßnahme iSd Paragraph 32, Absatz eins, EpiG beziehe, auch wenn es außerhalb dieses Kalendermonats fällig und ausbezahlt werde. Insbesondere sei nicht geklärt, ob kollektivvertragliche bzw. besoldungsrechtliche Sonderzahlungen, die zu einem späteren Zeitpunkt fällig und ausbezahlt würden, in den Vergütungsbetrag einzubeziehen seien. Bei Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungsanteile für näher genannte Monate, in welchen die Arbeitnehmer abgesondert gewesen seien, wäre das Verwaltungsgericht zu einem höheren Vergütungsbetrag gelangt.

Die erstrevisionswerbende Partei macht unter „Revisionspunkte“ geltend, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren Rechten auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages, eventualiter in ihrem Recht auf Unterbleiben der Herabsetzung der im nicht angefochtenen Teil des verwaltungsbehördlichen Bescheides zuerkannten Beträge und auf Wahrung der Zuständigkeit verletzt.

11       1.2. Die Revision erweist sich damit im Hinblick auf die Spruchpunkte XVII. und XVIII. des angefochtenen Erkenntnisses vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Revision nicht bestrittenen Sachverhalts, dass es sich bei den beschäftigten Mitarbeitern um Beamte handelt, als unzulässig:1.2. Die Revision erweist sich damit im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch siebzehn. und römisch achtzehn. des angefochtenen Erkenntnisses vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten und von der Revision nicht bestrittenen Sachverhalts, dass es sich bei den beschäftigten Mitarbeitern um Beamte handelt, als unzulässig:

12       1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).1.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision u.a. die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst bergründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/098/0003; 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, jeweils mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens daher insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst bergründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 12.3.2021, Ra 2021/098/0003; 3.2.2021, Ra 2020/06/0324-0326; 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, jeweils mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/09/0235, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass auch für Beamte nur dann ein Anspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 EpiG in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist (was bei Sonderzahlungen nicht der Fall ist), sowie, dass der erstrevisionswerbenden Partei mangels Arbeitgebereigenschaft der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten kein Anspruch gemäß § 32 EpiG zukommen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2021/09/0235, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass auch für Beamte nur dann ein Anspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, EpiG in Betracht kommt, wenn tatsächlich ein Entgeltausfall eingetreten ist (was bei Sonderzahlungen nicht der Fall ist), sowie, dass der erstrevisionswerbenden Partei mangels Arbeitgebereigenschaft der beim Bund beschäftigten und ihr nur zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten kein Anspruch gemäß Paragraph 32, EpiG zukommen kann.

13       Aus diesem Grund kann die erstrevisionswerbende Partei nicht im geltend gemachten Recht auf Zuerkennung des gesamten Vergütungsbetrages verletzt worden sein. Eine Rechtsverletzung durch die behauptete Herabsetzung der zuerkannten Beträge durch das Verwaltungsgericht scheidet schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der erstrevisionswerbenden Partei in den Spruchpunkten XVII. und XVIII. höhere Beträge als die belangte Behörde zuerkannt hat.Aus diesem Grund kann die erstrevisionswerbende Partei nicht im geltend gemachten Recht auf Zuerkennung des gesamten Vergütungsbetrages verletzt worden sein. Eine Rechtsverletzung durch die behauptete Herabsetzung der zuerkannten Beträge durch das Verwaltungsgericht scheidet schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis der erstrevisionswerbenden Partei in den Spruchpunkten römisch siebzehn. und römisch achtzehn. höhere Beträge als die belangte Behörde zuerkannt hat.

14       Zu dem ausdrücklich angefochtenen Spruchpunkt XXIII. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision) enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Ausführungen, sodass sie sich insoweit schon deshalb als unzulässig erweist.Zu dem ausdrücklich angefochtenen Spruchpunkt römisch 23 . des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision) enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision keine Ausführungen, sodass sie sich insoweit schon deshalb als unzulässig erweist.

15       2.1. Mit dem weiteren, in der Zulässigkeitsbegründung zu Spruchpunkt XIII., XX. und XXII. des Erkenntnisses (jeweils privatrechtlich bei der erstrevisionswerbenden Partei beschäftigte Dienstnehmer betreffend) erstatteten Vorbringen macht die Revision der erstrevisionswerbenden Partei unter Verweis darauf, dass es sich „beim Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG um ein ‚civil right‘ iSd Art 6 EMRK handelt“, zu Recht ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 24 VwGVG geltend.2.1. Mit dem weiteren, in der Zulässigkeitsbegründung zu Spruchpunkt römisch dreizehn., römisch zwanzig. und römisch 22 . des Erkenntnisses (jeweils privatrechtlich bei der erstrevisionswerbenden Partei beschäftigte Dienstnehmer betreffend) erstatteten Vorbringen macht die Revision der erstrevisionswerbenden Partei unter Verweis darauf, dass es sich „beim Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, EpiG um ein ‚civil right‘ iSd Artikel 6, EMRK handelt“, zu Recht ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach Paragraph 24, VwGVG geltend.

16       2.2. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung, von der Durchführung der von der erstrevisionswerbenden Partei in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, offenkundig auf § 24 Abs. 4 VwGVG, wonach ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.2.2. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung, von der Durchführung der von der erstrevisionswerbenden Partei in ihrer Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, offenkundig auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung dann abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

17       Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst festgehalten, dass der Verdienstentgang nach § 32 EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fällt (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst festgehalten, dass der Verdienstentgang nach Paragraph 32, EpiG zweifellos unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fällt vergleiche , VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214, mwN).

18       In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, mwN).In Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen vergleiche , VwGH 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, mwN).

19       Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).Eine mündliche Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).

20       Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0003, mwN).Bei einem rechtswidrigen Unterlassen einer nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , VwGH 24.6.2020, Ra 2020/09/0003, mwN).

21       2.3. Die zweitrevisionswerbende Partei ging in ihrem Bescheid vom 15. Februar 2021 hinsichtlich der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 (Spruchpunkt XIII. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) genannten Arbeitnehmerin aufgrund der behördlichen Absonderung per E-Mail durch die belangte Behörde vom 6. Mai 2020 von deren Absonderung vom 5. bis 6. Mai 2020 bzw. hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 (Spruchpunkt XXII. des Verwaltungsgerichtes) angeführten Arbeitnehmers von einer „mündlichen Absonderung“ durch die belangte Behörde vom 16. bis 23. September 2020 aus. Demgegenüber gestand das Verwaltungsgericht der erstrevisionswerbenden Partei zwar zu, dass die zweitrevisionswerbende Partei gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der im Bescheid genannten Zeiträume (fern)mündlich eine Absonderung ausgesprochen habe, was von der Behörde auch jeweils per E-Mail bestätigt worden sei, verneinte jedoch zu der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 genannten Arbeitnehmerin unter Verweis auf das Inkrafttreten der die Erlassung eines telefonischen Bescheides ermöglichenden Bestimmung des § 46 Abs. 1 EpiG sowie mangels Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung der mündlichen Absonderung in einer besonderen Niederschrift offenkundig das Vorliegen eines - seiner Ansicht nach den Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG begründenden - Absonderungsbescheides bzw. ging es davon aus, dass der unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 genannte Arbeitnehmer aufgrund eines telefonischen Bescheides mangels Erlassung eines nachfolgenden Absonderungsbescheides innerhalb von 48 Stunden gemäß § 46 EpiG lediglich für zwei Tage behördlich abgesondert gewesen sei, sodass kein bzw. nur ein Vergütungsanspruch für zwei Tage bestehe.2.3. Die zweitrevisionswerbende Partei ging in ihrem Bescheid vom 15. Februar 2021 hinsichtlich der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 (Spruchpunkt römisch dreizehn. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes) genannten Arbeitnehmerin aufgrund der behördlichen Absonderung per E-Mail durch die belangte Behörde vom 6. Mai 2020 von deren Absonderung vom 5. bis 6. Mai 2020 bzw. hinsichtlich des unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 (Spruchpunkt römisch 22 . des Verwaltungsgerichtes) angeführten Arbeitnehmers von einer „mündlichen Absonderung“ durch die belangte Behörde vom 16. bis 23. September 2020 aus. Demgegenüber gestand das Verwaltungsgericht der erstrevisionswerbenden Partei zwar zu, dass die zweitrevisionswerbende Partei gegenüber den Arbeitnehmern hinsichtlich der im Bescheid genannten Zeiträume (fern)mündlich eine Absonderung ausgesprochen habe, was von der Behörde auch jeweils per E-Mail bestätigt worden sei, verneinte jedoch zu der unter dem behördlichen Spruchpunkt 14 genannten Arbeitnehmerin unter Verweis auf das Inkrafttreten der die Erlassung eines telefonischen Bescheides ermöglichenden Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, EpiG sowie mangels Beurkundung des Inhaltes und der Verkündung der mündlichen Absonderung in einer besonderen Niederschrift offenkundig das Vorliegen eines - seiner Ansicht nach den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG begründenden - Absonderungsbescheides bzw. ging es davon aus, dass der unter dem behördlichen Spruchpunkt 24 genannte Arbeitnehmer aufgrund eines telefonischen Bescheides mangels Erlassung eines nachfolgenden Absonderungsbescheides innerhalb von 48 Stunden gemäß Paragraph 46, EpiG lediglich für zwei Tage behördlich abgesondert gewesen sei, sodass kein bzw. nur ein Vergütungsanspruch für zwei Tage bestehe.

22       Vor dem Hintergrund, dass sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit mit den Fragen auseinanderzusetzen hatte, in welcher Rechtsform eine wirksame, den Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG begründende behördliche Absonderung zu erfolgen hat bzw. ob eine solche gegebenenfalls auch in dem (fern)mündlichen Ausspruch der Absonderung durch die zuständige Behörde erblickt werden kann, und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses kein Rückgriff auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen möglich war, kann im Hinblick auf den Zweck der mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Rechtsfragen nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache in Bezug auf Spruchpunkt XIII. und XXII. des Erkenntnisses ausreichend geklärt gewesen ist.Vor dem Hintergrund, dass sich das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren somit mit den Fragen auseinanderzusetzen hatte, in welcher Rechtsform eine wirksame, den Vergütungsanspruch nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG begründende behördliche Absonderung zu erfolgen hat bzw. ob eine solche gegebenenfalls auch in dem (fern)mündlichen Ausspruch der Absonderung durch die zuständige Behörde erblickt werden kann, und zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses kein Rückgriff auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Rechtsfragen möglich war, kann im Hinblick auf den Zweck der mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Rechtsfragen nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache in Bezug auf Spruchpunkt römisch dreizehn. und römisch 22 . des Erkenntnisses ausreichend geklärt gewesen ist.

23       Hinsichtlich den Spruchpunkt XX. des Erkenntnisses betreffenden Arbeitnehmer hätte das Verwaltungsgericht zudem noch zu prüfen gehabt, ob dieser im Zeitraum vom 6. bis 7. April 2020 behördlich abgesondert gewesen ist, was von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 15. Februar 2021 mit Spruchpunkt 22 und unter Verweis

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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