TE Vwgh Beschluss 2022/4/11 So 2021/03/0025

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Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny,

Spruch

1. über die „Beschwerde“ des J P in G, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, So 2021/03/0025-3, betreffend Eingabe betreffend „Amtsenthebungsverfahren“, den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. über den Wiedereinsetzungsantrag des J P in G, betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Jänner 2022, So 2021/03/0025-3, den Beschluss gefasst:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 17. Jänner 2022, So 2021/03/0025-3, wurde eine Eingabe des Einschreiters zurückgewiesen.

2        Mit Schreiben vom 13. März 2022 erhebt der Einschreiter nun „Beschwerde“ gegen diesen Beschluss.

3        Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichthofes nicht ein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

4        Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. VwGH 30.10.2020, So 2020/03/0014-7, mwN). Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegenden kein gesetzlicher Raum besteht.

5        In seinem Schreiben begehrt der Einschreiter auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6        Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

7        Der Einschreiter legt nicht dar, dass er eine Frist versäumt habe; auch aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass eine Frist versäumt worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch davon abgesehen werden, den Antrag zur Verbesserung (Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt) zurückzustellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:SO2021030025.X01

Im RIS seit

11.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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