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L24008 Gemeindebedienstete VorarlbergNorm
ÄrzteG 1998 §139 Abs10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des A B in C, vertreten durch die MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in 6840 Götzis, Dr. A. Heinzle Straße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 1. April 2020, LVwG-308-1/2020-S2, betreffend Dienststrafe der Entlassung nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Dienststrafkammer für Gemeindebeamte), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortungen des Anklägers und der Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1962 geborene Revisionswerber stand seit 1. Jänner 1987 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Dornbirn. Er war zunächst mit Aufgaben der Lohnverrechnung betraut, später führte er die Abteilung Personalverwaltung mit dem Schwerpunkt Lohnverrechnung und Gehaltseinstufungen. Zuletzt war er seit dem Jahr 2014 Leiter der Personalabteilung.
2 Mit Dienststraferkenntnis der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte vom 12. Dezember 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe in näher angeführten Fällen in seiner Eigenschaft als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich jene als Mitarbeiter und seit Jänner 2014 auch als Leiter der Personalabteilung im Amt der Stadt Dornbirn, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtsmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig zahlreiche Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen bzw. unter Benützung falscher Daten auch zu Unterlassungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, welche die Stadt Dornbirn im Betrag von € 90.483,82 an ihrem Vermögen schädigte und um weitere € 16.600,-- schädigen sollten, nämlich als unmittelbarer Täter, im Zeitraum November 2016 bis Mai 2018 Bedienstete näher genannter Vereine, Gebietskörperschaften oder Firmen durch die schriftliche Anweisung, sie sollen Zahlungen auf ein legitimiertes Konto der Stadt Dornbirn bzw. des Kompetenzzentrums Dornbirn leisten, wobei er aber jeweils seine eigene Bankverbindung bekannt gegeben habe, zur Überweisung jeweils konkret genannter Beträge auf sein Privatkonto, sowie als Bestimmungstäter dadurch, dass er eine Mitarbeiterin der K GmbH ersucht habe, den Datensatz für die Erfassung der Tiefgaragenbenutzung derart umzuprogrammieren, dass ein Informationstransfer über seine Parkplatzverwendung zu Verrechnungszwecken an Bedienstete der Besoldungsstelle des Amtes der Stadt Dornbirn verhindert werde, wodurch eine monatliche Vorschreibung der Parkgebühren an ihn im Zuge der Gehaltsabrechnung im Zeitraum August 2013 bis Mai 2018 unterblieben sei und womit der Stadt Dornbirn Einnahmen im Ausmaß von € 875,-- entgangen seien. Er habe dadurch ein Dienstvergehen im Sinn des § 107 Abs. 1 Gesetz über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) gilt (Gemeindebedienstetengesetz 1988) begangen. (Spruchpunkt I).Mit Dienststraferkenntnis der Dienststrafkammer für Gemeindebeamte vom 12. Dezember 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe in näher angeführten Fällen in seiner Eigenschaft als Beamter unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit, nämlich jene als Mitarbeiter und seit Jänner 2014 auch als Leiter der Personalabteilung im Amt der Stadt Dornbirn, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtsmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig zahlreiche Personen durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen bzw. unter Benützung falscher Daten auch zu Unterlassungen verleitet bzw. zu verleiten versucht, welche die Stadt Dornbirn im Betrag von € 90.483,82 an ihrem Vermögen schädigte und um weitere € 16.600,-- schädigen sollten, nämlich als unmittelbarer Täter, im Zeitraum November 2016 bis Mai 2018 Bedienstete näher genannter Vereine, Gebietskörperschaften oder Firmen durch die schriftliche Anweisung, sie sollen Zahlungen auf ein legitimiertes Konto der Stadt Dornbirn bzw. des Kompetenzzentrums Dornbirn leisten, wobei er aber jeweils seine eigene Bankverbindung bekannt gegeben habe, zur Überweisung jeweils konkret genannter Beträge auf sein Privatkonto, sowie als Bestimmungstäter dadurch, dass er eine Mitarbeiterin der K GmbH ersucht habe, den Datensatz für die Erfassung der Tiefgaragenbenutzung derart umzuprogrammieren, dass ein Informationstransfer über seine Parkplatzverwendung zu Verrechnungszwecken an Bedienstete der Besoldungsstelle des Amtes der Stadt Dornbirn verhindert werde, wodurch eine monatliche Vorschreibung der Parkgebühren an ihn im Zuge der Gehaltsabrechnung im Zeitraum August 2013 bis Mai 2018 unterblieben sei und womit der Stadt Dornbirn Einnahmen im Ausmaß von € 875,-- entgangen seien. Er habe dadurch ein Dienstvergehen im Sinn des Paragraph 107, Absatz eins, Gesetz über das Dienstrecht jener Gemeindebediensteten, für die nicht das Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005) gilt (Gemeindebedienstetengesetz 1988) begangen. (Spruchpunkt römisch eins).
3 Über den Revisionswerber wurde wegen dieses Dienstvergehens gemäß § 107 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit § 107 Abs. 6 Gemeindebedienstetengesetz 1988 mit sofortiger Wirkung die Dienststrafe der Versetzung in den Ruhestand verhängt, und die Minderung des Ruhebezuges auf Daue