TE Vwgh Beschluss 1996/5/22 96/21/0337

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Veröffentlicht am 22.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §33a;
VwGG §58;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des P in Slowenien, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 6. November 1995, Zl. UVS-5/442/1-1995, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit des Fremdengesetzes und des Meldegesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird insoweit abgelehnt, als mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung in Angelegenheit Übertretung des Fremdengesetzes zurückgewiesen wurde.

Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.

Begründung

Vorweg sei klargestellt, daß mit diesem Beschluß die Beschwerde nur insoweit einer Erledigung zugeführt wird, als mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung der Berufung in Angelegenheit Übertretung des Fremdengesetzes erfolgte.

Soweit die Berufung in Angelegenheit Übertretung des Meldegesetzes zurückgewiesen wurde, bleibt die Erledigung der Beschwerde - entsprechend der hg. Geschäftsverteilung - einem anderen Senat des Verwaltungsgerichtshofes vorbehalten.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung zurückgewiesen, daß in dieser entgegen § 63 Abs. 3 AVG die den Bescheid der Behörde erster Instanz erlassende Behörde nicht genannt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde im Verwaltungsstrafverfahren weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; die belangte Behörde verweist zurecht auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1992, Zl. 92/03/0237, und vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268, zur Bezeichnungspflicht gemäß § 63 Abs. 3 AVG. Bemerkt sei, daß im Beschwerdefall § 63 Abs. 5 AVG in der Fassung VOR der Novelle BGBl. Nr. 471/1995 (vgl. § 79b Abs. 4 idF dieser Novelle) anzuwenden war.

Gemäß § 58 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in der Gegenschrift - nicht statt.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210337.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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