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StVONorm
StVO 1960 §5 Abs1Rechtssatz
Dem "Lenker" eines Motorfahrrades im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 ist das Schieben dieses Fahrzeuges nicht gleichzuhalten.Dem "Lenker" eines Motorfahrrades im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 ist das Schieben dieses Fahrzeuges nicht gleichzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1963:1962002086.X01Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022