RS Vwgh 1976/4/9 0570/76

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Veröffentlicht am 09.04.1976
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Index

VwGG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs4 lita
AVG §68 Abs5
VwRallg

Beachte


Vorgeschichte:
0636/71 E 14.09.1971;

Rechtssatz

Der Behauptung einer Partei, die Entscheidung (über die Ruhegenußbemessung) sei von einer unzuständigen Behörde erfolgt und es könne daher keine Rechtskraft vorliegen, ist entgegenzuhalten, daß, wie sich insbesondere aus § 68 Abs 4 lit a und § 68 Abs 5 AVG ergibt, auch Bescheide einer unzuständigen Behörde in Rechtskraft erwachsen und daher eine allfällige Unzuständigkeit der Behörde an der Rechtskraft des von ihr erlassenen Bescheides nichts zu ändern vermag.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von BescheidenRechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976000570.X03

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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