RS Vwgh 2022/3/24 Ra 2021/05/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO NÖ 1976 §98
BauO NÖ 2014 §20
BauO NÖ 2014 §21 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs1 Z3

Rechtssatz

Wie der VwGH in seiner Rechtsprechung zur Vor-Vorgängerbestimmung des § 20 NÖ BauO 2014 in § 98 NÖ BauO 1976 ausdrücklich festgehalten hat (vgl. VwGH 16.9.1997, 96/05/0083), sind die Nachbarn dem Vorprüfungsverfahren noch nicht beizuziehen. Im dortigen Fall hielt der VwGH zudem fest, dass unabhängig davon, ob der Bescheid "nachrichtlich" einem Nachbarn übermittelt wurde, diesem Nachbarn in diesem Verfahrensstadium keine Parteistellung zukommt, weil nur im Fall der Erteilung der Baubewilligung eine Rechtsverletzung denkbar ist. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. Dass auch der Gesetzgeber der hier anzuwendenden NÖ BauO 2014 vom Verständnis der genannten Rechtsprechung ausgegangen ist, ergibt sich nach der eindeutigen Rechtslage bereits aus § 21 Abs. 1 leg. cit., wonach die Nachbarn (erst dann) nachweislich vom geplanten Vorhaben zu informieren sind, wenn die Vorprüfung zu keiner Abweisung des Antrages führt. Im Übrigen hat der VwGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass jemand nicht dadurch Partei wird, weil er von der Behörde dem Verfahren beigezogen wurde (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0067, mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050174.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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