RS Vwgh 2022/3/24 Ra 2020/05/0081

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Veröffentlicht am 24.03.2022
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
BauO NÖ 1996 §5 Abs1
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0176 E 18. November 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe vermögen eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Baurecht Planungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050081.L03

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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