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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine "Verfolgung" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird (vgl. VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Art. 9 der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Art. 6 der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).Die Tatsache, dass einem Asylwerber im Herkunftsstaat etwa aufgrund eines Gesetzes über Apostasie eine Todes- oder Freiheitsstrafe droht, kann für sich genommen - wie der EuGH in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, Bahtiyaar Fathi, C-56/17, Rn. 94 bis 96, präzisiert hat - eine "Verfolgung" im Sinne von Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie darstellen, sofern eine solche Strafe in dem Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird vergleiche VwGH 6.8.2020, Ra 2020/18/0017, mwN). Neben einer strafrechtlichen Verfolgung durch die staatlichen Behörden kommen auch andere Verfolgungshandlungen nach Artikel 9, der Statusrichtlinie durch Akteure im Sinne von Artikel 6, der Statusrichtlinie in Betracht, vor denen die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates nicht schützen können oder wollen vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0056 Fathi VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180421.L02Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022