RS Vwgh 2022/3/28 Ra 2021/18/0421

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2022
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Index

E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
62011CJ0071 Y und ZVORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0395 E 13. Dezember 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung liegt vor, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (vgl EuGH 5.9.2012, Y und Z, C-71/11 und C-99/11). Nichts anderes kann gelten, wenn die "religiösen Betätigungen" darin liegen, den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben zu wollen, sondern sich - eben gerade durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen - zu seiner Konfessionslosigkeit zu bekennen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0071 Y und Z VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180421.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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