Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichRechtssatz
Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, zu § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO 1996).Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0091, zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO 1996).
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021050160.L03Im RIS seit
10.05.2022Zuletzt aktualisiert am
10.05.2022