TE Vwgh Beschluss 2022/4/1 Ra 2022/03/0076

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des L R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Jänner 2022, Zl. VGW-101/092/16720/2021-9, betreffend Erteilung einer Konzession nach dem GelVerkG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Konzession für das „Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw - Taxi, mit 1 Pkw“ an einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG ab; die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

2        Dem legte das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass der Revisionswerber als syrischer Staatsbürger nicht EWR-Angehöriger sei und ihm mit Bescheid vom 14. September 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG verfüge er aber nicht.Dem legte das Verwaltungsgericht zu Grunde, dass der Revisionswerber als syrischer Staatsbürger nicht EWR-Angehöriger sei und ihm mit Bescheid vom 14. September 2015 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG verfüge er aber nicht.

3        Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession an den Revisionswerber als natürliche Person, die nicht EWR-Angehöriger sei, sei nach § 6 Abs. 1 Z 1 GelverkG, dass er „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG“ sei. Nach der Definition des Art. 2 lit. b der Richtlinie sei „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ „jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt“. Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie „erteilen“ die Mitgliedstaaten „Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung eines entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“. Daraus sei ersichtlich, dass diese Rechtsstellung nicht eo ipso oder ex lege eintrete, sondern „erteilt“ werden müsse, was durch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie bestätigt werde. In Umsetzung dieser Richtlinie (Verweis auf VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010) sehe § 45 NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ vor, wobei § 45 Abs. 12 NAG ausdrücklich Fälle wie den vorliegenden anspreche.Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession an den Revisionswerber als natürliche Person, die nicht EWR-Angehöriger sei, sei nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelverkG, dass er „langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger iSd Richtlinie 2003/109/EG“ sei. Nach der Definition des Artikel 2, Litera b, der Richtlinie sei „langfristig Aufenthaltsberechtigter“ „jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 besitzt“. Nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie „erteilen“ die Mitgliedstaaten „Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung eines entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten“. Daraus sei ersichtlich, dass diese Rechtsstellung nicht eo ipso oder ex lege eintrete, sondern „erteilt“ werden müsse, was durch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie bestätigt werde. In Umsetzung dieser Richtlinie (Verweis auf VwGH 19.4.2016, Ro 2015/22/0010) sehe Paragraph 45, NAG die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ vor, wobei Paragraph 45, Absatz 12, NAG ausdrücklich Fälle wie den vorliegenden anspreche.

4        Da der Revisionswerber über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht verfüge, erfülle er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 1 GelVerkG nicht.Da der Revisionswerber über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nicht verfüge, erfülle er die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GelVerkG nicht.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.

6        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9        Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd § 28 Abs. 3 VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.Die vorliegende Revision enthält allerdings keine derartige Zulässigkeitsbegründung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGG, weil unter der Überschrift „Zur Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG“ nur der Zulässigkeitsausspruch des Verwaltungsgerichts wiedergegeben wird. Es wird damit nicht dargestellt, dass die vorliegende Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

10       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Revision daher schon deshalb - ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages - zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 19.6.2020, Ra 2020/03/0061, mwN).

11       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 1. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030076.L00

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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