RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2022/03/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2022
beobachten
merken

Index

25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §12 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0031 E 22. November 2017 RS 6 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Behörde (und das in weiterer Folge angerufene VwG) hat zwar die für eine Erlassung oder Aufhebung eines Waffenverbotes nach den vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien ohne eine Bindungswirkung eigenständig zu beurteilen, wenn es zu einem Freispruch von einem Tatvorwurf gekommen ist oder die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat (vgl. VwGH 26.4.2016, Ra 2015/03/0079; ferner VwGH 2.8.2017, Ra 2017/03/0067; 26.4.2016, Ra 2016/03/0009). Diese Beurteilung setzt jedoch ein mangelfreies Ermittlungsverfahren, und damit eine vollständige Beweiserhebung, voraus.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030037.L02

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten