TE OGH 2022/2/22 8ObA10/22m

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Veröffentlicht am 22.02.2022
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. N*, gegen die beklagte Partei Dr. B*, wegen 69.674,86 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 11.612,18 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Dezember 2021, GZ 15 Ra 71/21k-61 in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren ist infolge Eröffnung der Insolenz über das Vermögen der klagenden Partei am 8. 2. 2022 unterbrochen.

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Gemäß § 7 Abs 1 IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 IO bezeichneten Streitigkeiten – eine solche liegt hier nicht vor – durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. Vor der Insolvenzeröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036996 [T2, T3 T6]). [1] Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, IO bezeichneten Streitigkeiten – eine solche liegt hier nicht vor – durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein. Vor der Insolvenzeröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, sind danach zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung darüber ist aber unzulässig. Die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036996 [T2, T3 T6]).

Textnummer

E134696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00010.22M.0222.000

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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