TE Dok 2022/5/3 2022-0.028.633

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Veröffentlicht am 03.05.2022
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Norm

BDG 1979 §51 Abs1 und 2
BDG 1979 §48 Abs1

Schlagworte

Unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat X.X., hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, in Anwesenheit des Beamten und des Disziplinaranwaltes zu Recht erkannt:

Der Beamte, geb. N.N.,

Beamter des Ruhestandes, ist schuldig folgende Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben:

Der Beamte hat

1.   es in Bezug auf seine am N.N. erfolgte Krankmeldung verabsäumt, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen, weshalb die Abwesenheit vom Dienst im Zeitraum vom N.N. bis zum N.N. als nicht gerechtfertigt gilt, und der Beamte gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 48 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 BDG 1979), sowie gegen die Pflicht des Beamten, der durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt […] (§ 51 Abs. 2 BDG 1979), verstoßen und

2.   die ihm mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom N.N. erteilte Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme in Bezug auf die Unterlassung der Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung abzugeben, nicht befolgt und dadurch gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979) verstoßen.

Der Beamte hat dadurch schuldhaft und zwar grob fahrlässig Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Beamten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm. § 134 Z 2 BDG 1979

die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 900,00

(in Worten: Euro neunhundert)

verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 keine Verfahrenskosten vorgeschrieben, die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen

AS – Aktenseite
BDB – Bundesdisziplinarbehörde
BDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BVAEB – Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau
DB – Disziplinarbeschuldigter
PTSG – Poststrukturgesetz
ua. – unter anderem

II. Beweismittel

Die in der Folge dargestellten Beweismittel waren Gegenstand der Beweisaufnahme der mündlichen Verhandlungen am 00.00.0000 und sind für die Feststellung des dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhaltes zu würdigen:

         Anschreiben BDB vom N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Disziplinaranzeige vom N.N. samt Zustellnachweisen (AS N.N. bis N.N.),

Erlass des BM für N.N. vom N.N., Zl. 11495-54/1977/Scie, betreffend Durchführung der amtlichen Vorbereitungskurse für Dienstprüfungen (AS N.N. bis N.N.),

Mitteilung des Personalamtes gemäß § 72 Abs. 4 Z 1 PBVG (AS N.N.),

Schreiben des Personalamtes vom N.N. an den Beamten wegen ärztlicher Bescheinigung samt Zustellnachweisen (AS N.N. bis N.N.),

Emails vom N.N. und N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Erklärung betreffend Versetzung in den Ruhestand von dem Beamten (AS N.N.),

Emails vom N.N., N.N. und N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Emails vom N.N. (N.N.),

Emails vom N.N., N.N. und N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Emails vom N.N. und N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Email vom N.N. (AS N.N.),

Emails vom N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Email der Dienstbehörde vom N.N. samt Schreiben mit Zustellnachweis an den Beamten vom N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Umlaufbeschluss EB (AS N.N.),

EB vom N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Ausschreibung mündliche Verhandlung am N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Ruhebezug N.N. (AS N.N. bis N.N.),

Verhandlungsschrift (AS N.N. bis N.N.).

III. Sachverhaltsfeststellung

Unter Bezugnahme auf den Spruch dieser Entscheidung wurde nach dem in der mündlichen Verhandlung abgeführten Beweisverfahren nachstehender Sachverhalt der BDB als erwiesen festgestellt:

Der Beamte, geboren am N.N., trat nach Absolvierung des N.N. (HTL für N.N.) mit N.N. als Vertragsbediensteter 1/b (gehobener Dienst) in die (damalige) N.N. ein und wurde mit N.N. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ernannt. Er war gemäß § 17 Abs. 1 und 1a PTSG auf die Dauer seines Dienststandes der N.N. bzw. der N.N. zur Dienstleistung zugewiesen. Zum Zeitpunkt des Einlangens der Disziplinaranzeige war der Beamte auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe N.N., Dienstzulagengruppe N.N., ernannt, und war ihm im Unternehmensbereich N.N. in der Organisationseinheit „N.N.“ dauerhaft ein Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe N.N., Dienstzulagengruppe 2, mit Dienstort „N.N.“ zugewiesen.

Der Beamte hat sich am N.N. über einen Kollegen (A.A.) bei seinem Vorgesetzten (B.B. krankmelden lassen (AS N.N.). Eine ärztliche Bescheinigung, womit die Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt wird, hat der Beamte nicht vorgelegt.

In der Folge wurde der Beamte mehrmals sowohl von seiner Führungskraft (Mail vom N.N., N.N. Uhr von B.B. an den Beamten, AS N.N.) als auch vom Personalamt N.N. kontaktiert. Die Dienstbehörde forderte mit Schreiben vom N.N. (AS N.N. bis N.N.) und mit Schreiben vom N.N. eine ärztliche Bescheinigung zur Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst (AS N.N. bis N.N.). So wurde nicht nur versucht telefonisch oder per Email mit dem Beamten Kontakt aufzunehmen, sondern es wurden ihm auch Schreiben der Dienstbehörde zugestellt auf die er nicht reagierte.

Ab N.N. hat der Beamte einen Erholungsurlaub angetreten und ist seit N.N. von der Dienstleistung befreit.

Der Beamte wurde mit Schreiben des Personalamtes N.N. vom N.N. um schriftliche Bekanntgabe der Gründe, warum er sich am N.N. zwar bei seinem Vorgesetzten krankmelden ließ, jedoch bis dato keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt und somit seine Dienstpflichten gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt hat, ersucht. In diesem Schreiben wurde dem Beamten auch mitgeteilt, dass sich das Personalamt eine Antwort innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens erwarte (AS N.N.). Dieses Schreiben des Personalamtes N.N. vom N.N. (RSa-Brief) wurde vom Beamten an der Adresse N.N., N.N., am N.N. eigenhändig übernommen.

Nach Auskunft des Personalamtes ist der Beamte der Aufforderung zur Stellungnahme nicht nachgekommen.

Die Disziplinaranzeige (datiert mit N.N.) wurde dem Beamten am N.N. an seine N.N. Adresse (N.N., N.N.) und N.N. an seine Adresse in N.N., N.N., durch Hinterlegung zugestellt. Eine schriftliche Stellungnahme (zur Disziplinaranzeige) seitens des beschuldigten Beamten ist bei der Dienstbehörde nicht eingelangt.

Mit Einleitungsbeschluss vom N.N. (AS N.N. bis N.N.) wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Aufgrund seiner am N.N. abgegebenen Erklärung wurde der Beamte gemäß § 236d Abs. 1 BDG 1979 mit N.N. in den Ruhestand versetzt.

In der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 hat der DB ein reumütiges Geständnis abgelegt.

IV. Rechtslage

Nachstehend angeführte Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw. Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 44 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 44. 

(1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 48 Abs. 1 BDG 1979 lautet:

Dienstplan
§ 48. 

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

§ 51 BDG 1979 lautet:

Abwesenheit vom Dienst
§ 51. 

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 126 Abs. 2 BDG 1979 lautet:

Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht im § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

V. Rechtliche Würdigung

Dem dargestellten Sachverhalt und dem abgeführten Beweisverfahren folgend, ist in Verbindung mit den zitierten Gesetzesstellen als erwiesen festzustellen, dass der Beamte die im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellten Dienstpflichten verletzt hat.

Spruchpunkt 1.) des DK-E

Mit Schreiben der Dienstbehörde (Personalamt N.N.) vom N.N. wurde der Beamte um schriftliche Bekanntgabe der Gründe ersucht, warum er sich am N.N. zwar bei seinem Vorgesetzten krankmelden ließ, jedoch bis dato keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt hat. Außerdem wurde ihm in diesem Schreiben mitgeteilt, dass er im Verdacht stehe im Zeitraum vom N.N. bis N.N. von der Dienstbehörde als ungerechtfertigt abwesend gewertet zu werden und somit seine Dienstpflichten gemäß § 51 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Für die Rechtfertigung seiner Absenzen vom Dienst wurden keine adäquaten Bestätigungen beigebracht. Dazu ist festzustellen, dass der Beamte die unter § 51 Abs. 1 BDG 1979 normierte Dienstpflicht nicht beachtet hat, wonach der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen hat. Der Beamte hat daher objektiv Dienstpflichtverletzungen gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 51 Abs. 1 BDG 1979 begangen.

§ 51 Abs. 2 BDG 1979 sieht für den Fall einer Erkrankung von Bediensteten vor, dass dem jeweiligen Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen ist, wenn es aufgrund der Erkrankung erforderlich ist, dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernzubleiben. Der Beamte hat gegen die Dienstpflicht des § 51 Abs. 2 leg.cit. verstoßen, weil er es unterlassen hat, seine Abwesenheit vom Dienst im Sinne des § 51 Abs. 2 BDG 1979 zu rechtfertigen.

Spruchpunkt 2.) des DK-E

Das Schreiben des Personalamtes N.N. vom N.N., mit dem um Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ersucht wurde, stellt eine eindeutige Weisung dar, die der Beamte zu befolgen gehabt hätte.

Durch die Nichtvorlage einer ärztlichen Bescheinigung tätigte der Beamte eine Weisungsverletzung und hat daher gegen seine Dienstpflicht gemäß § 44 BDG 1979 verstoßen, wonach Weisungen zu befolgen sind.

VI. Verschulden

Die BDB rechnet dem DB bei dem von ihm gesetzten Sachverhalt auch ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit zu. Fahrlässig handelt (§ 6 StGB), wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste Fahrlässigkeit), fahrlässig handelt aber auch, wer einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (bewusste Fahrlässigkeit) (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4, S. 41f).

Grob fahrlässig handelt, wer das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit ist deliktspezifisch zu beurteilen und im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform sowohl aus der Aktenlage als auch aus der Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am N.N., bei der der DB ein umfassendes Geständnis ablegte und zugab, dass er der Dienstbehörde keine ärztlichen Bescheinigungen übermittelte. Die BDB rechnet demnach dem DB ein fahrlässiges Verschulden zu nicht rechtskonform gehandelt zu haben. Er hatte Kenntnis von der geltenden Rechtsordnung, insbesondere von seinen Dienstpflichten. Er wusste, dass er entsprechende ärztliche Bescheinigungen zu übermitteln hatte, ist aber untätig geblieben.

VII. Strafausspruch

Rechtslage

§ 134 BDG 1979 lautet:

Disziplinarstrafen
§ 134.

Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen,

3.

der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.

§ 93 BDG 1979 lautet:

Strafbemessung
§ 93.

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 117 Abs. 2 lautet:

§ 117. (2) Wird über den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB-wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Die zu beurteilenden Dienstpflichtverletzungen beziehen sich auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen. Wie bereits unter Pkt. VI ausgeführt, hat der DB fahrlässiges Verhalten zu verantworten und daher schuldhaft gehandelt. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat bzw. der Folgen der Tat ist auszuführen, dass die dargestellten Dienstpflichtverletzungen jedenfalls nicht bloß geringfügig sind. Die rechtskonforme Ausübung des Dienstrechts ist nach dem Selbstverständnis der österreichischen Beamtenschaft eine unbedingte Voraussetzung der Dienstausübung. Somit war auch aus Sicht der BDB aufgrund der Schwere der Tat (Verschuldensgrad und objektive Schwere) grundsätzlich eine Geldstrafe als schuld- und tatangemessen festzusetzen. Obwohl das umfassende und reumütige Geständnis des DB als mildernd zu werten war, war eine maßvollere Sanktionierung nicht zu rechtfertigen.

Die BDB bewertet auch den Grad des Verschuldens als gewichtig, da sich der DB über die gebotenen Dienstpflichten, die ihm klar erkennbar sein mussten, hinweggesetzt hatte. Von den gemäß § 134 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB die Festsetzung einer Geldstrafe als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Geldstrafe ist vor allem der Aspekt der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG zu beachten. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Höhe der Ausmessung der Geldstrafe zu entsprechen und ein deutliches Signal zu setzen, dass das Verhalten der Beamtinnen und Beamten mit der Rechtsordnung im Einklang zu stehen hat.

Von besonderem Gewicht bleibt für die Ausmessung der Geldstrafe der generalpräventive Aspekt aus den bereits angeführten Gründen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen, der DB hat keine Sorgepflichten.

Strafrahmen

Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.

Wie vorne ausgeführt, ist die Disziplinarstrafe der Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldstrafe kann schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil Disziplinarverfahren im Unternehmen nicht geheim bleiben, auch wenn sie Beamte des Ruhestandes betreffen.

Milderungs- und Erschwernisgründe

Da das Geständnis des DB als reumütig zu werten war, wurde es als Milderungsgrund herangezogen. Auch die bisherige Unbescholtenheit des DB wurde mildernd gewertet. Als erschwerend wurde die Vielzahl der Delikte gesehen.

Strafhöhe

Gemäß § 93 Absatz 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Die Höhe der Disziplinarstrafe der Geldstrafe kann gemäß § 134 Z 2 BDG 1979 bis zur Höhe von 5 Ruhebezügen festgesetzt werden.

Der monatliche Ruhebezug des Beamten errechnet sich aus dem Ruhegenuss von € X.XXX,XX und der Nebengebührenzulage von € XXX,XX und ergibt in Summe € X.XXX,XX. Somit ist der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldstrafe mit € XX.XXX,XX bestimmt. Die festgesetzte Geldstrafe von € 900,-- findet in diesem Rahmen Deckung und ist dieser Rahmen bei weitem nicht ausgeschöpft.

Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 verzichteten der Beamte und der Disziplinaranwalt ausdrücklich auf eine Beschwerde. Das Disziplinarerkenntnis ist daher rechtskräftig.

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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