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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art15aLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der im Sbg SozialhilfeG normierten Ermächtigung zur Kundmachung von Vereinbarungen der Länder untereinander nach Art15a B-VG in Angelegenheiten der Sozialhilfe im Landesgesetzblatt; Anordnung eines nicht in der Bundesverfassung vorgesehenen Rechtserzeugungsprozesses; Notwendigkeit der Transformation solcher Vereinbarungen ebenso wie bei Staatsverträgen; Wegfall des Normcharakters einer auf die als verfassungswidrig festgestellte Kundmachungsermächtigung gestützten Kundmachung einer Vereinbarung von Ländern untereinander in Angelegenheiten der Sozialhilfe; Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens wegen Wegfalls des SubstratesSpruch
§53 des Gesetzes vom 13. Dezember 1974, LGBl. Nr. 19/1975, über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 27/1994, war verfassungswidrig. §53 des Gesetzes vom 13. Dezember 1974, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1994,, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, a) die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 12. September 1975, mit der der Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verlautbart wird, LGBl. Nr. 95/1975, in eventu b) Art7 ("Streitfälle, Verfahren") der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe in der Anlage zu der in lita bezeichneten Kundmachung, Salzburger LGBl. Nr. 95/1975, als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen: römisch zwei. über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, a) die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 12. September 1975, mit der der Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verlautbart wird, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,, in eventu b) Art7 ("Streitfälle, Verfahren") der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe in der Anlage zu der in lita bezeichneten Kundmachung, Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben, in seiner heutigen nichtöffentlichen Sitzung beschlossen:
Das Verordnungsprüfungsverfahren wird eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Am 13./14./17. Dezember 1973 schlossen die Bundesländer Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, jeweils vertreten durch ihren Landeshauptmann, gemäß Art107 B-VG idF vor der Nov. BGBl. Nr. 444/1974 eine Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe.römisch eins. 1. Am 13./14./17. Dezember 1973 schlossen die Bundesländer Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, jeweils vertreten durch ihren Landeshauptmann, gemäß Art107 B-VG in der Fassung vor der Nov. Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974, eine Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe.
Nach Art1 dieser Vereinbarung sind die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes (in der Vereinbarung als "Träger" bezeichnet) verpflichtet, den Sozialhilfeträgern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
Art2 der Vereinbarung bestimmt:
"Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder
b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946, erwachsen." b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1946,, erwachsen."
Im Art3 Abs1 der Vereinbarung wird die Zuständigkeit wie folgt geregelt:
"Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat."
Bei der Berechnung der Fristen nach Art3 Abs1 der Vereinbarung hat u.a. "der Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", außer Betracht zu bleiben (Art3 Abs2 litb der Vereinbarung).
Art7 der Vereinbarung lautet:
"Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden."
Nach Art9 der Vereinbarung steht diese zum vorbehaltlosen Beitritt durch andere Länder offen. Der Beitritt ist den Vertragsländern gegenüber schriftlich zu erklären. Er wird drei Monate nach Ablauf des Tages wirksam, an dem gegenüber allen Vertragsländern die Erklärung abgegeben ist.
2. Die Vereinbarung wurde für Oberösterreich mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1973, LGBl. Nr. 83, über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg wirksam. 2. Die Vereinbarung wurde für Oberösterreich mit Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Dezember 1973, Landesgesetzblatt Nr. 83, über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg wirksam.
3.a) Das Land Salzburg ist der Vereinbarung nach Inkrafttreten des Art15a B-VG idF der Novelle BGBl. 444/1974 - entsprechend dem Art9 der Vereinbarung - beigetreten: 3.a) Das Land Salzburg ist der Vereinbarung nach Inkrafttreten des Art15a B-VG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 444 aus 1974, - entsprechend dem Art9 der Vereinbarung - beigetreten:
Im Landesgesetzblatt 1975 für das Land Salzburg befindet sich unter Nr. 95 die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 12. September 1975, mit der der Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung verlautbart wird (im folgenden kurz: Sbg.SHKdm.).
Diese Kundmachung lautet:
"Auf Grund des gemäß §53 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 19/1975, gefaßten Beschlusses der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai 1975 hat das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann DDr. Hans Lechner, gemäß Art15a Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 am 5. Juni 1975 seinen Beitritt zu der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung, die am 13./14./17. Dezember 1973 zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg getroffen wurde und der die Länder Wien am 21. März 1974 und Kärnten am 10. Dezember 1974 beigetreten sind, erklärt. "Auf Grund des gemäß §53 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, gefaßten Beschlusses der Salzburger Landesregierung vom 16. Mai 1975 hat das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann DDr. Hans Lechner, gemäß Art15a Abs2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 am 5. Juni 1975 seinen Beitritt zu der in der Anlage wiedergegebenen Vereinbarung, die am 13./14./17. Dezember 1973 zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg getroffen wurde und der die Länder Wien am 21. März 1974 und Kärnten am 10. Dezember 1974 beigetreten sind, erklärt.
Der Beitritt des Landes Salzburg wird gemäß Art9 Abs2 der Vereinbarung am 6. September 1975 wirksam.
Gegenüber der Urschrift der Vereinbarung enthält die in der Anlage wiedergegebene Fassung folgende der Verständlichkeit im Landesbereich dienende Änderungen:
a) Der Titel 'Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe' ist durch den Titel 'Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe' ersetzt.
b) In der Überschrift zu Art8 ist die Wiedergabe des Wortes 'Inkrafttreten', im Art8 die der Absatzbezeichnung '(1)' und des Abs2, der die Vereinbarung der Länder Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg betreffend den Wirksamkeitsbeginn mit 1. Jänner 1974 festlegte, unterblieben."
Es folgt in der Anlage zur Kundmachung der Text der wiederholt erwähnten Vereinbarung.
b) Der (auf der Stufe eines einfachen Landesgesetzes stehende) §53 des (Salzburger) Landesgesetzes vom 13. Dezember 1974, LGBl. 19/1975, über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), (im folgenden: Sbg.SHG), idF vor der Novelle LGBl. 27/1994 (s. die folgende litc) lautete: b) Der (auf der Stufe eines einfachen Landesgesetzes stehende) §53 des (Salzburger) Landesgesetzes vom 13. Dezember 1974, Landesgesetzblatt 19 aus 1975,, über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), (im folgenden: Sbg.SHG), in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 27 aus 1994, (s. die folgende litc) lautete:
"§53
c) Mit Gesetz vom 15. Dezember 1993, LGBl. 27/1994 (ausgegeben am 29. März 1994), mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird, wurde der den "Kostenersatz an andere Länder" betreffende §53 Sbg.SHG neu gefaßt. Diese Novelle trat mit 30. März 1994 in Kraft. c) Mit Gesetz vom 15. Dezember 1993, Landesgesetzblatt 27 aus 1994, (ausgegeben am 29. März 1994), mit dem das Salzburger Sozialhilfegesetz geändert wird, wurde der den "Kostenersatz an andere Länder" betreffende §53 Sbg.SHG neu gefaßt. Diese Novelle trat mit 30. März 1994 in Kraft.
§53 (neu) bestimmt (auf der Stufe eines einfachen Landesgesetzes) unmittelbar, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise das Land Salzburg zum Kostenersatz an andere Länder verpflichtet ist.
II. 1.a) Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß der bei ihm zu Zl. 92/08/0091 anhängigen Beschwerde (zum Sachverhalt und zur Begründung der Beschwerde s.u. II.3) mit Beschluß vom 17. November 1992, A45/92, gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 und 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt:römisch zwei. 1.a) Der Verwaltungsgerichtshof hat aus Anlaß der bei ihm zu Zl. 92/08/0091 anhängigen Beschwerde (zum Sachverhalt und zur Begründung der Beschwerde s.u. römisch zwei.3) mit Beschluß vom 17. November 1992, A45/92, gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie Art139 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art89 Abs2 und 3 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt:
"1. §53 Abs3 zweiter Satz des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), Salzburger LGBl. Nr. 19/1975, und "1. §53 Abs3 zweiter Satz des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, und
2.a) die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 12. September 1975, mit der der Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verlautbart wird, LGBl. Nr. 95/1975, in eventu 2.a) die Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 12. September 1975, mit der der Beitritt des Landes Salzburg zur Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe verlautbart wird, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,, in eventu
b) Art7 ('Streitfälle, Verfahren') der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe in der Anlage zu der in 2.a) bezeichneten Kundmachung, Salzburger LGBl. Nr. 95/1975, b) Art7 ('Streitfälle, Verfahren') der Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe in der Anlage zu der in 2.a) bezeichneten Kundmachung, Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975,,
als verfassungswidrig aufzuheben."
b) Mit Beschluß vom 8. Feber 1994 stellt der Verwaltungsgerichtshof in Ergänzung seines soeben erwähnten Beschlusses vom 17. November 1992 den Antrag,
(auch) "§53 Abs1 und 2 sowie Abs3 erster Satz des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), Salzburger LGBl. Nr. 19/1975, als verfassungswidrig aufzuheben." (auch) "§53 Abs1 und 2 sowie Abs3 erster Satz des Gesetzes vom 13. Dezember 1974 über die Sozialhilfe im Lande Salzburg (Salzburger Sozialhilfegesetz), Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1975,, als verfassungswidrig aufzuheben."
Der Verwaltungsgerichtshof bekämpft also nun den ganzen §53 Sbg.SHG idF vor der Novelle LGBl. 27/1994. Der Verwaltungsgerichtshof bekämpft also nun den ganzen §53 Sbg.SHG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 27 aus 1994,.
Der Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes ist unter G231/92, der Verordungsprüfungantrag unter V105/92 protokolliert.
2. Der Verwaltungsgerichtshof war zur geschilderten, am 8. Feber 1994 erfolgten Ergänzung seines ursprünglichen Prüfungsantrages offenkundig durch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1993 angeregt worden. Aus Anlaß des oben zu Pkt. 1 erwähnten Verordungsprüfungsverfahrens V105/92 hatte der Verfassungsgerichtshof nämlich beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des (ganzen) §53 Sbg.SHG idF vor der Novelle LGBl. 27/1994 von Amts wegen - aus den unten zu II.4. dargelegten Gründen - zu prüfen (G30/94). 2. Der Verwaltungsgerichtshof war zur geschilderten, am 8. Feber 1994 erfolgten Ergänzung seines ursprünglichen Prüfungsantrages offenkundig durch den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1993 angeregt worden. Aus Anlaß des oben zu Pkt. 1 erwähnten Verordungsprüfungsverfahrens V105/92 hatte der Verfassungsgerichtshof nämlich beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des (ganzen) §53 Sbg.SHG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 27 aus 1994, von Amts wegen - aus den unten zu römisch zwei.4. dargelegten Gründen - zu prüfen (G30/94).
In diesem Einleitungsbeschluß vertritt der Verfassungsgerichtshof die vorläufige Meinung, daß der ganze §53 (alt) Sbg. SHG (also nicht bloß dessen vom Verwaltungsgerichtshof zunächst angefochtener Abs3 zweiter Satz) im Verordnungsprüfungsverfahren präjudiziell in der Bedeutung des Art140 Abs1 B-VG sei.
3.a) Der oben (II.1.a) erwähnten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 3.a) Der oben (römisch zwei.1.a) erwähnten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Landesregierung unter Bezugnahme auf Art7 der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 95/1975 (in der Folge: Vereinbarung) festgestellt, daß das Land Salzburg als Sozialhilfeträger gemäß Art3 Abs2 litb dieser Vereinbarung nicht verpflichtet ist, die der beschwerdeführenden Stadt Linz als Sozialhilfeträger durch die Unterbringung einer näher bezeichneten Pflegebedürftigen im Pflegeheim Sonnenhof entstehenden Kosten zu ersetzen. Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid hat die Salzburger Landesregierung unter Bezugnahme auf Art7 der Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 1975, (in der Folge: Vereinbarung) festgestellt, daß das Land Salzburg als Sozialhilfeträger gemäß Art3 Abs2 litb dieser Vereinbarung nicht verpflichtet ist, die der beschwerdeführenden Stadt Linz als Sozialhilfeträger durch die Unterbringung einer näher bezeichneten Pflegebedürftigen im Pflegeheim Sonnenhof entstehenden Kosten zu ersetzen.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht im wesentlichen Streit über die Auslegung des Art3 Abs 1 iVm Art3 Abs2 litb der Vereinbarung, nämlich dahin, ob - fallbezogen - ein bloßer Aufenthalt einer bereits pflegebedürftigen Person bei Verwandten im Lande Salzburg zum Zwecke der Pflege in der Dauer von rund sechs Monaten (somit in einer für den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Aufenthaltsland im Sinne des Art3 Abs1 der Vereinbarung ausreichenden Dauer) einem außer Betracht zu lassenden Aufenthalt im Sinne des Art3 Abs2 litb der Vereinbarung gleichzuhalten ist. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht im wesentlichen Streit über die Auslegung des Art3 Absatz eins, in Verbindung mit Art3 Abs2 litb der Vereinbarung, nämlich dahin, ob - fallbezogen - ein bloßer Aufenthalt einer bereits pflegebedürftigen Person bei Verwandten im Lande Salzburg zum Zwecke der Pflege in der Dauer von rund sechs Monaten (somit in einer für den Kostenersatzanspruch gegenüber dem Aufenthaltsland im Sinne des Art3 Abs1 der Vereinbarung ausreichenden Dauer) einem außer Betracht zu lassenden Aufenthalt im Sinne des Art3 Abs2 litb der Vereinbarung gleichzuhalten ist.
b) Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß er in dem bei ihm anhängigen Beschwerdefall Art7 der Vereinbarung anzuwenden hätte, der die Behördenzuständigkeit festlegt.
§53 (Abs3) (alt) Sbg.SHG sei - so meint der Verwaltungsgerichtshof - für die von ihm zu treffende Entscheidung insoweit präjudiziell, als diese Bestimmung die einzige (ausreichende) Rechtsgrundlage für Art7 der Vereinbarung wäre.
c) aa) Der Verwaltungsgerichtshof begründet seinen auf Aufhebung des §53 (Abs3 letzter Satz) (alt) Sbg.SHG gerichteten Antrag - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 9886/1983 - damit, daß aufgrund dieser Vorschrift ein Inkraftsetzen der Vereinbarung zur Herbeiführung normativer Wirkung nach außen durch Kundmachung im Landesgesetzblatt bewirkt werden könne, mit anderen Worten, daß §53 Abs3 (alt) Sbg.SHG die normative Wirksamkeit einer solcherart kundgemachten Vereinbarung entweder (gleich einem Landesgesetz) auch ohne das Erfordernis eines Gesetzesbeschlusses des Landtages oder (gleich einer Verordnung) ohne eine ausreichende gesetzliche Vorherbestimmung des Inhaltes einer solchen Vereinbarung anordne.
§53 Abs3 (alt) Sbg.SHG sei daher verfassungswidrig.
bb) Art7 der Vereinbarung sei - sofern man die Kundmachung der Vereinbarung LGBl. 95/1975 in Entsprechung des Erkenntnisses VfSlg. 9886/1983 als Verordnung ansehe - verfassungswidrig: Eine Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung von Rückersatzansprüchen der in Rede stehenden Art sei im Salzburger Sozialhilfegesetz nicht vorgesehen. Weiters sei die Anordnung des Verwaltungsweges für aufgrund der Vereinbarung bestehende Ersatzansprüche im Salzburger Sozialhilfegesetz nicht vorherbestimmt. bb) Art7 der Vereinbarung sei - sofern man die Kundmachung der Vereinbarung Landesgesetzblatt 95 aus 1975, in Entsprechung des Erkenntnisses VfSlg. 9886/1983 als Verordnung ansehe - verfassungswidrig: Eine Zuständigkeit der Landesregierung zur Entscheidung von Rückersatzansprüchen der in Rede stehenden Art sei im Salzburger Sozialhilfegesetz nicht vorgesehen. Weiters sei die Anordnung des Verwaltungsweges für aufgrund der Vereinbarung bestehende Ersatzansprüche im Salzburger Sozialhilfegesetz nicht vorherbestimmt.
Soweit die auf §53 (alt) Sbg.SHG beruhende Kundmachung LGBl. 95/1975 intendiere, der Vereinbarung als Normerzeugungsquelle eigener Art normative Wirkung beizulegen, beruhe sie auf einer verfassungswidrigen landesgesetzlichen Rechtsvorschrift. Nach Aufhebung des §53 (alt) Sbg.SHG durch den Verfassungsgerichtshof finde sie weder in der zuletzt zitierten Norm noch in Art18 Abs2 B-VG eine verfassungsmäßige Deckung; dies gelte (zumindest) für Art7 der Vereinbarung. Soweit die auf §53 (alt) Sbg.SHG beruhende Kundmachung Landesgesetzblatt 95 aus 1975, intendiere, der Vereinbarung als Normerzeugungsquelle eigener Art normative Wirkung beizulegen, beruhe sie auf einer verfassungswidrigen landesgesetzlichen Rechtsvorschrift. Nach Aufhebung des §53 (alt) Sbg.SHG durch den Verfassungsgerichtshof finde sie weder in der zuletzt zitierten Norm noch in Art18 Abs2 B-VG eine verfassungsmäßige Deckung; dies gelte (zumindest) für Art7 der Vereinbarung.
4. Der Verfassungsgerichtshof äußert im oben (II.2) zitierten Gesetzesprüfungsbeschluß ob der Verfassungsmäßigkeit des §53 Sbg.SHG ähnliche Bedenken wie der Verwaltungsgerichtshof: 4. Der Verfassungsgerichtshof äußert im oben (römisch zwei.2) zitierten Gesetzesprüfungsbeschluß ob der Verfassungsmäßigkeit des §53 Sbg.SHG ähnliche Bedenken wie der Verwaltungsgerichtshof:
Mit dieser Gesetzesbestimmung werde - so nahm der Gerichtshof vorläufig an - angeordnet, daß eine Vereinbarung durch (bloße) Kundmachung im Landesgesetzblatt unmittelbare normative Wirkung für die Bevölkerung erlange; der Landes(verfassungs)gesetzgeber sei aber von der Bundesverfassung nicht dazu berufen, einen solchen eigenen Rechtsquellentyp vorzusehen.
5.a) aa) Die Salzburger Landesregierung vertritt in ihrer Äußerung vom 17. Mai 1993 die Auffassung, daß §53 (alt) Sbg.SHG nur deklarative Bedeutung habe; seine Aufhebung würde an der Rechtslage nichts ändern. Aus der Formulierung, daß eine Vereinbarung im Landesgesetzblatt kundgemacht werden kann, folge, daß der Gesetzgeber keine neue, Dritte verpflichtende Rechtssatzform kreieren wollte; dadurch unterscheide sich die zur Aufhebung beantragte Bestimmung des Sbg.SHG wesentlich vom seinerzeitigen §44 des Wiener Sozialhilfegesetzes (wonach eine Vereinbarung verpflichtend im Landesgesetzblatt kundzumachen war), der mit Erkenntnis VfSlg. 9886/1983 aufgehoben wurde.
Die Kundmachung einer Vereinbarung im Landesgesetzblatt ändere unter diesen Voraussetzungen an deren Normqualität nichts; die angefochtene Gesetzesbestimmung sei somit nicht verfassungswidrig.
Auch der gegen die Sbg.SHKdm. bzw. §7 der Vereinbarung gerichtete Verordnungsprüfungsantrag sei damit unzulässig.
bb) In der auf dem Beschluß der Landesregierung beruhenden Stellungnahme vom 20. April 1994 wird auf die soeben wiedergegebene Äußerung verwiesen, jedoch im Hinblick auf die Novelle zum Sbg.SHG, LGBl. 27/1994 (s.o. I.3.c) auf weitere eingehende inhaltliche Ausführungen verzichtet. bb) In der auf dem Beschluß der Landesregierung beruhenden Stellungnahme vom 20. April 1994 wird auf die soeben wiedergegebene Äußerung verwiesen, jedoch im Hinblick auf die Novelle zum Sbg.SHG, Landesgesetzblatt 27 aus 1994, (s.o. römisch eins.3.c) auf weitere eingehende inhaltliche Ausführungen verzichtet.
b) Der Verfassungsgerichtshof beteiligte auch die Landesregierungen jener Länder, die 1973 die Vereinbarung abgeschlossen hatten, am Verfahren.
Eine Äußerung erstattete nur die Tiroler Landesregierung. Sie erachtet den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes aus ähnlichen Gründen wie die Salzburger Landesregierung als unzulässig.
III. Der Verfassungsgerichtshofrömisch drei. Der