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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. JB in R gegen den Bescheid das Bundesministeriums für Inneres vom 8. Oktober 1958, Zl. 6986 - Pr./58 betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Das Bundesministerium für Inneres wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Juni 1958 auf Fällung einer Entscheidung gemäß dem § 73 Abs. 2 AVG wegen Unzuständigkeit zurück.
Nach den behördlichen Feststellungen hatte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides beantragt, wonach der Stadtgemeinde Linz im Jahre 1945 und in der Folgezeit das Recht zugestanden sei, jede Person im gewissen Alter, somit auch Herrn Dr. JB, Rechtsanwalt in R, zu Hilfsarbeiterdiensten jeglicher Art heranzuziehen und die Heranziehung durch Organe der Polizei zu bewerkstelligen. Dieser Antrag sei vom Magistrat Linz mit dem Bescheid vom 15. April 1957 zurückgewiesen, über eine dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung aber nicht entschieden worden, weshalb der Devolutionsantrag gestellt worden sei. In seinem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung habe der Beschwerdeführer jedoch, so wurde ausgeführt, die behördliche Tätigkeit des Magistrates Linz als des Hilfsapparates der Gemeindeverwaltung Linz und nicht als des Hilfsapparates der mittelbaren Bundesverwaltung in Anspruch genommen, sodaß der Rechtszug an das Bundesministerium für Inneres nicht gegeben sei, vielmehr bei der oberösterreichischen Landesregierung ende.
In der vorliegenden Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Frage, ob in einem gewissen Zeitraum eine bestimmte Rechtslage bestanden habe oder nicht, kann grundsätzlich nicht Gegenstand eines bescheidmäßigen Abspruches der Behörde sein. Es könnte sich hiebei lediglich um eine Rechtsauskunft, die keinerlei Rechtskraftwirkung hat, handeln. Der Beschwerdeführer konnte daher durch den zurückweisenden Bescheid der Behörde in keinem Recht auf Erlassung eines meritorischen Bescheides verletzt worden sein. Die Beschwerde war unter diesen Umständen gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1952 als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 22. Dezember 1960
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1960:1958002945.X01Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022