RS Vwgh 2022/3/16 Ra 2019/17/0123

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Veröffentlicht am 16.03.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EURallg
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
GSpG 1989 §52 Abs2 idF 2014/I/013
VStG §13
VStG §16
VStG §19
VStG §20
VStG §64 Abs2 idF 2013/I/033
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
62020CJ0231 M.T. VORAB

Rechtssatz

Von illegalem Automatenglücksspiel, das sich der behördlichen Kontrolle naturgemäß entzieht und in dem die zum Spielerschutz getroffenen gesetzlichen Vorkehrungen nicht überprüft werden können, geht eine besondere Sozialschädlichkeit aus. Die gesetzlichen Mindestgeldstrafen in § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 sind daher selbst in jenen Fällen, in denen - mangels Höchstgrenze im Fall der Kumulation - vor den Übertretungen zunächst nicht gesagt werden kann, wie hoch die Summe der Geldstrafen insgesamt ausfallen wird, vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gewinns aus den begangenen Taten, der umso höher ausfällt, je mehr Geräte aufgestellt werden, sowie der gebotenen Abschreckung grundsätzlich nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH10.12.2021, Ra 2020/17/0013; EuGH 14.10.2021, MT, C-231/20). Nichts anderes gilt im Fall des vierten Strafsatzes legcit., der bei Vorliegen eines Wiederholungsfalles mit mehr als drei Eingriffsgegenständen im Vergleich zum dritten Strafsatz eine doppelt so hohe Mindeststrafdrohung pro Eingriffsgegenstand vorsieht. Gerade durch die wiederholte Begehung mehrerer Delikte mit mehr als drei Eingriffsgegenständen zeigt sich, dass mit der bereits zuvor erfolgten Bestrafung nach der Mindeststrafdrohung des dritten Strafsatzes legcit. keine abschreckende Wirkung erzielt werden konnte, um den Täter von einer neuerlichen Begehung solcher Delikte mit mehr als drei Eingriffsgegenständen abzuhalten. Angesichts der besonderen Schwere der Übertretungen des GSpG 1989 und des üblicherweise daraus erzielbaren finanziellen Vorteils erweist sich die im vierten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG 1989 vorgesehene Mindeststrafe in jenen Fällen, in denen zuvor bereits Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz verhängt worden sind und die daher auf Täter beschränkt sind, die bereits einschlägige rechtskräftige Vormerkungen aufweisen, aus spezial- und generalpräventiven Gründen zur effizienten Bekämpfung und Hintanhaltung verbotener Ausspielungen, von denen eine besonders hohe Sozialschädlichkeit ausgeht, als nicht jedenfalls unverhältnismäßig. Die Verhängung von Mindestgeldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG 1989 iVm. dem VStG ist daher bei Übertretungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG 1989 grundsätzlich mit dem Unionsrecht vereinbar. Nach der Judikatur des EuGH ist jedoch bei der Anwendung im Einzelfall sicherzustellen, dass bei jeder Bemessung der festzusetzenden Geldstrafen vor dem Hintergrund der jeweiligen Strafzumessungsgründe nach den Vorgaben des VStG die Geldstrafen nicht außer Verhältnis zu dem durch die geahndeten Taten erzielbaren wirtschaftlichen Vorteil stehen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62020CJ0231 M.T. VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019170123.L02

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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