RS Vwgh 2022/3/29 Ra 2022/02/0048

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Veröffentlicht am 29.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §1
StVO 1960 §1 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/02/0239 E 31. Jänner 2014 VwSlg 18780 A/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen Verkehrsfläche entzöge (vgl. E 23. März 1999, 98/02/0343; E 26. Jänner 2001, 2001/02/0008).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020048.L01

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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