RS Vwgh 2022/4/1 Ra 2022/02/0042

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Veröffentlicht am 01.04.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1
VStG §32 Abs2
VStG §32 Abs3
VStG §9 Abs1
VStG §9 Abs2
VwGVG 2014 §38

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 3 VStG erster Satz gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten. Wurde somit gegen außenvertretungsbefugte Organe einer juristischen Person rechtzeitig eine Verfolgungshandlung gesetzt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die verantwortlichen Beauftragten dieser juristischen Person. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen eine taugliche, die Verfolgungsverjährung unterbrechende, Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020042.L01

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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