Index
L94406 Krankenanstalt Spital SteiermarkNorm
ASVG §131Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz-Sator und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark) in Graz, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 26. Juni 2018, Zl. LVwG 48.30-3206/2017-12, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA. Vorabfeststellung des Bedarfs für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: Dr. D M in G, vertreten durch die Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Über Antrag des Mitbeteiligten vom 4. und vom 8. September 2014 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. August 2017 gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz iVm. § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG) fest, dass ein Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium „für MR-Untersuchungen und MR gezielte Therapie“ an einem näher bezeichneten Standort in L bestehe. Der Bescheid umschreibt weiter das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums („Angebotenes Untersuchungsspektrum der Magnetresonanz-Diagnostik auf dem Standort L[...]“; „Darüber hinaus spezielle Magnetresonanz-Leistungen“), ein „besonderes Servicekonzept“, die Erreichbarkeit des Antragstellers (des Mitbeteiligten) rund um die Uhr, die Öffnungszeiten, den Personalbedarf und das in Aussicht genommene MRT-Gerät.Über Antrag des Mitbeteiligten vom 4. und vom 8. September 2014 stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom 8. August 2017 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 3, des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 (StKAG) fest, dass ein Bedarf für ein selbständiges Ambulatorium „für MR-Untersuchungen und MR gezielte Therapie“ an einem näher bezeichneten Standort in L bestehe. Der Bescheid umschreibt weiter das Leistungsangebot des geplanten Ambulatoriums („Angebotenes Untersuchungsspektrum der Magnetresonanz-Diagnostik auf dem Standort L[...]“; „Darüber hinaus spezielle Magnetresonanz-Leistungen“), ein „besonderes Servicekonzept“, die Erreichbarkeit des Antragstellers (des Mitbeteiligten) rund um die Uhr, die Öffnungszeiten, den Personalbedarf und das in Aussicht genommene MRT-Gerät.
2 Aus der Begründung geht hervor, dass die belangte Behörde näher genannte betroffene Sozialversicherungsträger angehört habe, darunter die Revisionswerberin, an die der Bescheid nach der Zustellverfügung auch erging.
3 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2017 abgewiesen und der bereits mit dem Bescheid vom 8. August 2017 festgestellte Bedarf nach der in Aussicht genommen Krankenanstalt bestätigt.
4 Über Vorlageantrag der Revisionswerberin erging der angefochtene, auf § 31 VwGVG iVm. § 8 Abs. 4 StKAG gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit dem „die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung ... bestätigt“ wurde. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Über Vorlageantrag der Revisionswerberin erging der angefochtene, auf Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, StKAG gestützte Beschluss des Verwaltungsgerichtes, mit dem „die Beschwerde mangels Parteistellung zurückgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung ... bestätigt“ wurde. Unter einem wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
5 Das Verwaltungsgericht legte zunächst dar, dass es sich bei den vom geplanten Ambulatorium in Aussicht genommenen MR-Leistungen um abstrakt erstattungsfähige Leistungen handle, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242) eine Bedarfsprüfung stattzufinden habe. In weiterer Folge begründete es unter „Zur Bedarfsprüfung“, weshalb seiner Auffassung nach ein Bedarf an den vom Mitbeteiligten beantragten Leistungen bestehe. Danach führte es unter „Zur Parteistellung“ begründend aus, nach § 8 Abs. 4 StKAG hätten die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Vorabfeststellungsverfahren. Im vorliegenden Fall dürfe ex lege aufgrund § 338 Abs. 2a ASVG die Revisionswerberin für das gegenständliche Gerät keine Leistungen erbringen, weil dieses nicht im Großgeräteplan enthalten sei, weshalb eine Refundierung der Leistungen durch die Revisionswerberin an Versicherte gesetzlich ausgeschlossen sei. Aufgrund der gesetzlich ausgeschlossenen Erstattungspflicht für die beantragten Leistungen komme eine Betroffenheit der Revisionswerberin nicht in Betracht. Dies folge auch daraus, dass dann, wenn man die Betroffenheit jedes Sozialversicherungsträgers in jedem Verfahren bejahen würde, das Wort „betroffene“ keinen Anwendungsbereich hätte. Dass die Revisionswerberin selbst die beantragten Leistungen anbiete und ihr Parteistellung „aufgrund einer Konkurrenzsituation“ zukomme, sei nicht vorgebracht worden. Die Revisionswerberin habe trotz fehlender Parteistellung Beschwerde erhoben. Der Umstand, dass ihr der Bescheid zugegangen sei, könne die Parteistellung nicht begründen. Selbst die Zustellung eines Bescheides an eine Person mache diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben seien. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde die Beschwerde (in ihrer Beschwerdevorentscheidung) abgewiesen habe, gelte es festzuhalten, dass Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG bestimme, dass beschwerdelegitimiert sei, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür sei daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliege, wenn die Verletzung in Rechten möglich sein könne. An einer Parteistellung fehle es vorliegendenfalls, weshalb die Beschwerde „im Ergebnis mangels Parteistellung zurückzuweisen war“.Das Verwaltungsgericht legte zunächst dar, dass es sich bei den vom geplanten Ambulatorium in Aussicht genommenen MR-Leistungen um abstrakt erstattungsfähige Leistungen handle, weshalb nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.3.2015, 2013/11/0242) eine Bedarfsprüfung stattzufinden habe. In weiterer Folge begründete es unter „Zur Bedarfsprüfung“, weshalb seiner Auffassung nach ein Bedarf an den vom Mitbeteiligten beantragten Leistungen bestehe. Danach führte es unter „Zur Parteistellung“ begründend aus, nach Paragraph 8, Absatz 4, StKAG hätten die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Vorabfeststellungsverfahren. Im vorliegenden Fall dürfe ex lege aufgrund Paragraph 338, Absatz 2 a, ASVG die Revisionswerberin für das gegenständliche Gerät keine Leistungen erbringen, weil dieses nicht im Großgeräteplan enthalten sei, weshalb eine Refundierung der Leistungen durch die Revisionswerberin an Versicherte gesetzlich ausgeschlossen sei. Aufgrund der gesetzlich ausgeschlossenen Erstattungspflicht für die beantragten Leistungen komme eine Betroffenheit der Revisionswerberin nicht in Betracht. Dies folge auch daraus, dass dann, wenn man die Betroffenheit jedes Sozialversicherungsträgers in jedem Verfahren bejahen würde, das Wort „betroffene“ keinen Anwendungsbereich hätte. Dass die Revisionswerberin selbst die beantragten Leistungen anbiete und ihr Parteistellung „aufgrund einer Konkurrenzsituation“ zukomme, sei nicht vorgebracht worden. Die Revisionswerberin habe trotz fehlender Parteistellung Beschwerde erhoben. Der Umstand, dass ihr der Bescheid zugegangen sei, könne die Parteistellung nicht begründen. Selbst die Zustellung eines Bescheides an eine Person mache diese nicht zur Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben seien. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde die Beschwerde (in ihrer Beschwerdevorentscheidung) abgewiesen habe, gelte es festzuhalten, dass Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG bestimme, dass beschwerdelegitimiert sei, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Voraussetzung dafür sei daher auch ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers, welches lediglich dann vorliege, wenn die Verletzung in Rechten möglich sein könne. An einer Parteistellung fehle es vorliegendenfalls, weshalb die Beschwerde „im Ergebnis mangels Parteistellung zurückzuweisen war“.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
7 Sowohl die belangte Behörde als auch der Mitbeteiligte erstatteten eine Revisionsbeantwortung.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision erwogen:
9 1.1.1. § 3a des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) idF BGBl. I Nr. 131/2017 lautet (auszugsweise):1.1.1. Paragraph 3 a, des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (KAKuG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017, lautet (auszugsweise):
„Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 3a. Paragraph 3 a,
...
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere
1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
...
(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören. Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.
...
(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Abs. 4 – betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3.(8) Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3,
...“
10 1.1.2. Zur maßgeblichen Entwicklung der grundsatzgesetzlichen Regelungen über die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien und zur Parteistellung näher aufgezählter Formalparteien im Bedarfsprüfungsverfahren:
11 1.1.2.1. Nach der Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1992, VfSlg 13.023, war die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Krankenanstalten (sowohl von bettenführenden als auch von selbständigen Ambulatorien) vom Bestehen eines Bedarfs abhängig (§ 3 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes). Im Bewilligungsverfahren war gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. bei der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien ein Anhörungsrecht der zuständigen Ärztekammer und der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten (sowie bei Zahnambulatorien auch der Österreichischen Dentistenkammer) vorgesehen (§ 3 Abs. 3 leg. cit.).1.1.2.1. Nach der Rechtslage vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. März 1992, VfSlg 13.023, war die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für Krankenanstalten (sowohl von bettenführenden als auch von selbständigen Ambulatorien) vom Bestehen eines Bedarfs abhängig (Paragraph 3, Absatz 2, des Krankenanstaltengesetzes). Im Bewilligungsverfahren war gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg.cit. bei der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien ein Anhörungsrecht der zuständigen Ärztekammer und der gesetzlichen Interessenvertretung der privaten Krankenanstalten (sowie bei Zahnambulatorien auch der Österreichischen Dentistenkammer) vorgesehen (Paragraph 3, Absatz 3, leg. cit.).
12 1.1.2.2. Die grundsatzgesetzliche Neuregelung der Bedarfsprüfung (auch für selbständige Ambulatorien) und die Verpflichtung, der Ausführungsgesetzgeber habe eine Parteistellung (samt Beschwerde- und Revisionslegitimation) für „betroffene Sozialversicherungsträger“ vorzusehen, geht zurück auf die im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13.023, mit dem der Konkurrenzschutz für bereits bestehende private Anbieter von medizinischen Leistungen in Krankenanstalten als verfassungswidrig aufgehoben worden war, ergangene Novelle BGBl. Nr. 801/1993.1.1.2.2. Die grundsatzgesetzliche Neuregelung der Bedarfsprüfung (auch für selbständige Ambulatorien) und die Verpflichtung, der Ausführungsgesetzgeber habe eine Parteistellung (samt Beschwerde- und Revisionslegitimation) für „betroffene Sozialversicherungsträger“ vorzusehen, geht zurück auf die im Gefolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 13.023, mit dem der Konkurrenzschutz für bereits bestehende private Anbieter von medizinischen Leistungen in Krankenanstalten als verfassungswidrig aufgehoben worden war, ergangene Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,.
13 Die RV zu dieser Novelle, 1080 Blg NR 18. GP, 12 f, lautet hinsichtlich § 3, der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 3a KAKuG, (auszugsweise):Die Regierungsvorlage zu dieser Novelle, 1080 Blg NR 18. GP, 12 f, lautet hinsichtlich Paragraph 3,, der Vorgängerbestimmung des nunmehrigen Paragraph 3 a, KAKuG, (auszugsweise):
„Zu Art. I Z 7 und 8 (§ 3 Abs. 2lit. a und § 3 Abs. 3): „Zu Artikel römisch eins, Ziffer 7 und 8 (Paragraph 3, Absatz 2 l, i, t, a und Paragraph 3, Absatz 3,):
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 7. März 1992, GZ G 198, 200/90 ua., § 3 Abs. 2 lit. a und die Wortfolge ‚die gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs. 1 Z 7), sofern nicht Abs. 6 anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und‘ im § 3 Abs. 3 zweiter Satz des KAG wegen Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 7. März 1992, GZ G 198, 200/90 ua., Paragraph 3, Absatz 2, Litera a und die Wortfolge ‚die gesetzliche Interessensvertretung der privaten Krankenanstalten, bei Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7,), sofern nicht Absatz 6, anzuwenden ist, auch die zuständige Ärztekammer und‘ im Paragraph 3, Absatz 3, zweiter Satz des KAG wegen Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Bestimmungen haben eine Bedarfsprüfung für Ambulatorien und Sanatorien vorgesehen. Zwar sind nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes gesetzliche Regelungen, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränken, zulässig, wenn sie das öffentliche Interesse gebietet und sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat (verhältnismäßig) sind, und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden können. In diesem Sinne anerkannte der Verfassungsgerichtshof, daß an einer flächendeckenden, bestmöglichen und erschwinglichen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung ein öffentliches Interesse besteht und daß dieses Ziel auch von derart überragender Bedeutung angesehen werden muß, daß das vom Gesetzgeber zur Zweckverwirklichung eingesetzte (taugliche) Mittel der Bedarfsprüfung bzw. des Konkurrenzschutzes nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren ist.
Weiters räumte der Verfassungsgerichtshof ein, daß der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig davon, ob sie von einer Gebietskörperschaft oder einem sonstigen Rechtsträger betrieben werden, vorrangige Bedeutung zukommt.
Dessen ungeachtet gelangte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß die genannten Bestimmungen des KAG im Hinblick auf das Grundrecht der Erwerbsfreiheit verfassungswidrig sind:
Die genannten geltenden Bestimmungen des KAG bringen nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht zum Ausdruck, daß privaten, nach erwerbswirtschaftlichen Kriterien geführten Krankenanstalten bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung nur subsidiäre Bedeutung zukommt. Deshalb mußte die gesamte Regelung aufgehoben werden, obgleich der Verfassungsgerichtshof den Konkurrenzschutz nur für bestehende erwerbswirtschaftlich geführte Krankenanstalten für verfassungswidrig hält.
Bei der Ausarbeitung einer Ersatzregelung gilt es daher, private, auf Gewinn gerichtete Einrichtungen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung vom Konkurrenzschutz durch Feststellung eines Bedarfes· als Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung auszunehmen, während gegenüber öffentlichen und gemeinnützigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung der Bevölkerung, die letztlich auch nur durch die Finanzierung mit beträchtlichen Mitteln der öffentlichen Hand (einschließlich der Mittel der sozialen Krankenversicherung) betrieben werden können, auch in Hinkunft ein Konkurrenzschutz normiert werden kann.
Die Neufassung des § 3 Abs. 2 lit. a schlägt daher für die Ersatzregelung auch in Hinkunft eine Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten vor. Die Neufassung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, schlägt daher für die Ersatzregelung auch in Hinkunft eine Bedarfsprüfung im Zusammenhang mit öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten vor.
Der Auftrag einer flächendeckenden und erschwinglichen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung wird aber nicht nur durch öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten erfüllt. Im Rahmen des bestehenden Systems der Gesundheitsversorgung kommen daneben auch niedergelassene Kassenvertragsärzte und Dentisten, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen in Betracht.
Ist nun bei der Prüfung einer allfälligen Verletzung des Grundrechts auf Erwerbsfreiheit ein Konkurrenzschutz für Einrichtungen der öffentlichen Gesundheitsversorgung, die jedermann flächendeckend und erschwinglich die erforderliche medizinische Betreuung ermöglichen, als sachlich gerechtfertigter und adäquater Eingriff in das Grundrecht anzuerkennen, so müssen in diese Überlegung auch die im vorigen Absatz erwähnten Einrichtungen, die das medizinische Versorgungsangebot sicherstellen, miteinbezogen werden.
Auch diesem Gedanken trägt die Fassung des § 3 Abs. 2 lit. a Rechnung. Die Neufassung des § 3 Abs. 3 ist redaktioneller Art, da die Bestimmungen über die verfahrensrechtliche Stellung von Interessenvertretungen im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung nunmehr in § 3 Abs. 7 (neu) enthalten sind.Auch diesem Gedanken trägt die Fassung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, Rechnung. Die Neufassung des Paragraph 3, Absatz 3, ist redaktioneller Art, da die Bestimmungen über die verfahrensrechtliche Stellung von Interessenvertretungen im Zusammenhang mit der Bedarfsprüfung nunmehr in Paragraph 3, Absatz 7, (neu) enthalten sind.
...
Zu Art. I Z 10 (§ 3 Abs. 6 und 7 neu):Zu Artikel römisch eins, Ziffer 10, (Paragraph 3, Absatz 6 und 7 neu):
...
§ 3 Abs. 7 (neu) folgt den zur neuen Bedarfsprüfungsregelung angestellten Überlegungen, wonach im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jenen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, die flächendeckend eine erschwingliche medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung auf der finanziellen Basis öffentlicher Mittel sicherstellen, auch vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Freiheit des Erwerbs ein Konkurrenzschutz zukommen kann. Flankierend zur Regelung des § 3 Abs. 2 lit. a ist es geboten, den in Betracht kommenden Interessenvertretungen bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger Parteistellung zur Bedarfsfrage im Verwaltungsverfahren und in diesem Zusammenhang auch Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zuzuerkennen.Paragraph 3, Absatz 7, (neu) folgt den zur neuen Bedarfsprüfungsregelung angestellten Überlegungen, wonach im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes jenen Einrichtungen der Gesundheitsversorgung, die flächendeckend eine erschwingliche medizinische Versorgung der gesamten Bevölkerung auf der finanziellen Basis öffentlicher Mittel sicherstellen, auch vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Freiheit des Erwerbs ein Konkurrenzschutz zukommen kann. Flankierend zur Regelung des Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, ist es geboten, den in Betracht kommenden Interessenvertretungen bzw. dem jeweiligen Sozialversicherungsträger Parteistellung zur Bedarfsfrage im Verwaltungsverfahren und in diesem Zusammenhang auch Beschwerdelegitimation vor dem Verwaltungsgerichtshof zuzuerkennen.
...“
14 1.1.2.3. Nach der übereinstimmenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 10.3.1999, VfSlg 15.449) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 13.12.2005, 2003/11/0055) war das Ambulanzangebot öffentlicher Krankenanstalten nicht in die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien einzubeziehen.
15 Dieser Judikatur trat der Grundsatzgesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 179/2004 entgegen, derzufolge das Versorgungsangebot der Ambulanzen öffentlicher (und gemeinnütziger) Krankenanstalten explizit in die Bedarfsprüfung einzubeziehen sei (§ 3 Abs. 2 lit. a des Krankenanstaltengesetzes). Die RV 693 BlgNR 22. GP, 4, spricht lapidar von einer „Klarstellung“.Dieser Judikatur trat der Grundsatzgesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004, entgegen, derzufolge das Versorgungsangebot der Ambulanzen öffentlicher (und gemeinnütziger) Krankenanstalten explizit in die Bedarfsprüfung einzubeziehen sei (Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, des Krankenanstaltengesetzes). Die Regierungsvorlage 693 BlgNR 22. GP, 4, spricht lapidar von einer „Klarstellung“.
16 1.1.2.4. Die grundsatzgesetzliche - und auch im Revisionsfall relevante - Neuumschreibung des Kreises der in eine Bedarfsprüfung für ein geplantes selbständiges Ambulatorium einzubeziehenden Leistungserbringer geht zurück auf die Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 zum KAKuG. Einzubeziehen ist seitdem auch das Versorgungsangebot sog. Wahleinrichtungen (Wahlärzte, Wahlambulatorien) und Gruppenpraxen, allerdings nur, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen (§ 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG). Ausdrücklich entfallen sollte die Bedarfsprüfung dann, wenn das neue Ambulatorium nur sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen anbietet, wobei zur Frage der Erstattungsfähigkeit die zuständige Gebietskrankenkasse zu hören sein sollte. Die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen hinsichtlich des Bedarfs Formalparteistellung zukommt, wurde unverändert beibehalten, diese aber explizit auf Vorabfeststellungsverfahren ausgedehnt.1.1.2.4. Die grundsatzgesetzliche - und auch im Revisionsfall relevante - Neuumschreibung des Kreises der in eine Bedarfsprüfung für ein geplantes selbständiges Ambulatorium einzubeziehenden Leistungserbringer geht zurück auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zum KAKuG. Einzubeziehen ist seitdem auch das Versorgungsangebot sog. Wahleinrichtungen (Wahlärzte, Wahlambulatorien) und Gruppenpraxen, allerdings nur, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen (Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins, KAKuG). Ausdrücklich entfallen sollte die Bedarfsprüfung dann, wenn das neue Ambulatorium nur sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen anbietet, wobei zur Frage der Erstattungsfähigkeit die zuständige Gebietskrankenkasse zu hören sein sollte. Die Umschreibung des Kreises derjenigen, denen hinsichtlich des Bedarfs Formalparteistellung zukommt, wurde unverändert beibehalten, diese aber explizit auf Vorabfeststellungsverfahren ausgedehnt.
17 Die RV 779 BlgNR 24. GP, 5 ff, zu dieser Novelle lautet (auszugsweise):Die Regierungsvorlage 779, BlgNR 24. GP, 5 ff, zu dieser Novelle lautet (auszugsweise):
„Zu Art. 3 (Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten)„Zu Artikel 3, (Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten)
...
Zu Z 17 (§§ 3a und 3b neu): Zu Ziffer 17, (Paragraphen 3 a und 3 b neu):
Die genannten §§ enthalten die Regelungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für selbständige Ambulatorien, die hinsichtlich der Bedarfsprüfung in Symmetrie zu den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 betreffend Gruppenpraxen gestaltet sind. Die genannten Paragraphen enthalten die Regelungen für die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für selbständige Ambulatorien, die hinsichtlich der Bedarfsprüfung in Symmetrie zu den entsprechenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 betreffend Gruppenpraxen gestaltet sind.
§ 3a Abs. 2: Der VfGH hat in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 13023 ausgesprochen, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, dies insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird. Diese Betrachtungsweise greift jedoch insofern zu kurz, als durch das System der Wahlarztkostenerstattung auch medizinische Leistungen in privaten selbständigen Ambulatorien zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. Daher soll im Rahmen der Bedarfsprüfung die bestehende Versorgungslage auch unter Einbeziehung von Nichtkassenvertragspartnern, die jedoch im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen, beurteilt werden. Dabei sind allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen der Wahlärzte bzw. -einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen vorliegen würde.Paragraph 3 a, Absatz 2 :, Der VfGH hat in seinem Erkenntnis Slg. Nr. 13023 ausgesprochen, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukomme, dies insbesondere auch deshalb, weil hier durch öffentliche Mittel eine für den einzelnen finanziell tragbare medizinische Behandlung sichergestellt wird. Diese Betrachtungsweise greift jedoch insofern zu kurz, als durch das System der Wahlarztkostenerstattung auch medizinische Leistungen in privaten selbständigen Ambulatorien zu einem nicht unwesentlichen Teil aus Mitteln der öffentlichen Hand getragen werden. Daher soll im Rahmen der Bedarfsprüfung die bestehende Versorgungslage auch unter Einbeziehung von Nichtkassenvertragspartnern, die jedoch im Wahlarzterstattungssystem eine Rolle spielen, beurteilt werden. Dabei sind allerdings sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen der Wahlärzte bzw. -einrichtungen nicht zu berücksichtigen, da ansonsten ein unzulässiger Konkurrenzschutz bestehender privatwirtschaftlich tätiger Organisationsformen vorliegen würde.
...“
18 1.2.1. Die im Revisionsfall maßgeblichen §§ 7 und 8 StKAG idF LGBl. Nr. 3/2018 lauten (auszugsweise):1.2.1. Die im Revisionsfall maßgeblichen Paragraphen 7, und 8 StKAG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018, lauten (auszugsweise):
„§ 7
Errichtungsbewilligung für selbstständige Ambulatorien
(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 109 nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.(1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 109, nichts anderes bestimmt, zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn
1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte, Dentistinnen und Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,
a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und
b) unter Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann;
...
(6) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.(6) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.
...
§ 8Paragraph 8
Verfahren zur Errichtung von selbstständigen Ambulatorien
(1) ... Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 ist zulässig.(1) ... Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, ist zulässig.
...
(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des § 7 Abs. 6 - und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums - ausgenommen im Fall des Paragraph 7, Absatz 6, - und in Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 3, haben betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die Ärztekammer für Steiermark bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer, hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des AVG und das Recht gegen Bescheide der Bewilligungsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
...“
19 1.2.2. Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017 - StGFG 2017, LGBl. Nr. 2/2018, lautet (auszugsweise):1.2.2. Das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2017 - StGFG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018,, lautet (auszugsweise):
„§ 1
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind:
...
3. Vereinbarung OFG: Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 68/2017;Vereinbarung OFG: Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,;
...
§ 3Paragraph 3
Aufgaben des Fonds
(1) Der Fonds hat die in den Vereinbarungen OFG und ZG festgelegten Aufgaben sowie sonstige Aufgaben, die dem Fonds durch Landesgesetz übertragen werden, wahrzunehmen. Er hat im Rahmen des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung insbesondere die Abgeltung der Leistungen der Fondskrankenanstalten für jene Personen wahrzunehmen, für die ein Träger der Sozialversicherung nach der Vereinbarung OFG leistungspflichtig ist sowie bei seiner Tätigkeit im Bereich der Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens im Landesbereich die Vorgaben der Bundesgesundheitsagentur, des Zielsteuerungsvertrages, der Landes-Zielsteuerungsübereinkommen sowie die Festlegungen in der Landes-Zielsteuerungskommission einzuhalten und die gesamtökonomischen Auswirkungen zu berücksichtigen.
...
§ 4Paragraph 4
Mittel des Fonds
(1) Die dem Fonds für seine Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel sind:
1. Mittel gem. Art. 28 Abs. 1 Z 1 bis 7 Vereinbarung OFG;Mittel gem. Artikel 28, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 Vereinbarung OFG;
...“
20 1.2.3. Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 68/2017, lautet (auszugsweise):1.2.3. Die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, lautet (auszugsweise):
„Artikel 23
Einrichtung der Landesgesundheitsfonds