TE Vwgh Beschluss 2022/4/11 Ra 2019/07/0047

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Veröffentlicht am 11.04.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, auf Wiederaufnahme des vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0047-19, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1        Mit Beschluss vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0047-19, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision des Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Februar 2019, Zl. LVwG 40.6-146/2019-2, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) mangels Vorliegens einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurück.

2        Der Antragsteller hatte eine Entscheidung über eine behauptete Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 5 StAgrGG 1985 begehrt, die darin liege, dass ein von der Agrargemeinschaft abgeschlossener Optionsvertrag vom 8. Dezember 2006 / 21. Dezember 2006 unwirksam sei, weil auf dessen - dem Antragsteller am 17. April 2018 vorgelegten - Original die Unterschrift des Schriftführers fehle. Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Beschluss im Wesentlichen damit begründet, dass die vom Landesverwaltungsgericht Steiermark im Beschwerdeweg bestätigte Zurückweisung dieses Antrags nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweiche. Es liege keine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 6 Abs. 5 StAgrGG 1985 vor, denn zur Entscheidung über die Rechtsunwirksamkeit oder die Nichtigkeit von Verträgen - als Hauptfrage - seien die ordentlichen Gerichte zuständig.

3        Mit Schriftsatz vom 13. März 2022 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes abgeschlossenen Verfahrens aus dem Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG. Er begründete dies damit, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung „wesentliche Umstände, nämlich den am 17.04.2018 im Rahmen der Vollversammlung vorgelegten und in Umlauf gebrachten ‚gefälschten‘ Optionsvertrag vom 08.12.2006 / 21.12.2006“ verschwiegen habe.

4        Soweit sich dies aus dem weiteren Antragsvorbringen erschließt, sollen diese verschwiegenen Umstände darin liegen, dass die dem Antragsteller am 17. April 2018 vorgelegte - und u.a. dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde gelegte - Ausfertigung des strittigen Optionsvertrages eine Fälschung darstellen solle, weil sie - anders als nach dem Vertragsinhalt vorgesehen - keine notariell bestätigte Kopie (sondern ein Original) sei und außerdem die Unterschriften des Obmann-Stellvertreters und des Schriftführers fehlten.

5        Damit legt der Antragsteller keinen Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 1 VwGG dar:

6        Dieser Wiederaufnahmegrund liegt dann vor, wenn eine gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof (und nicht etwa im Zug des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht) begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann (vgl. VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0089, mwN). Von einem „Erschleichen“ der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird, wenn also die Entscheidung in der Art zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. VwGH 22.3.2012, 2011/07/0228, mwN).

7        Weder aus dem Antragsvorbringen noch sonst ergibt sich, dass die angeblich verschwiegenen, vom Antragsteller behaupteten Umstände (betreffend die Qualität der ihm vorgelegten Vertragsausfertigung) irgendeinen Einfluss auf die vom Verwaltungsgerichtshof getroffene Entscheidung - wonach keine Zuständigkeit der Agrarbehörde für die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des Optionsvertrages besteht - gehabt haben könnte.

8        Soweit der Antragsteller in seinen weiteren Ausführungen das Vorliegen einer offenen Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis behauptet, weil ihm die Agrargemeinschaft bislang nicht die notariell bestätigte Kopie des Optionsvertrages, sondern am 17. April 2018 eine „Fälschung“ vorgelegt habe, sowie mit seinem Vorbringen zu einem weiteren Optionsvertrag vom 24. März 2004 überschreitet er die Sache des mit Beschluss vom 14. September 2021, Ra 2019/07/0047-19, abgeschlossenen Revisionsverfahrens, sodass auch dies keine Relevanz für die Frage der Wiederaufnahme dieses Verfahrens hat.

9        Dem Wiederaufnahmeantrag war daher schon mangels Vorliegens eines tauglichen Wiederaufnahmegrundes mit Beschluss gemäß § 45 Abs. 3 VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 11. April 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070047.L00

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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