RS OGH 2022/4/22 33R8/22x

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Veröffentlicht am 22.04.2022
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Rechtssatz

Eine Solidarhaftung für die Kosten gemäß § 46 ZPO kommt grundsätzlich nur für Streitgenossen in Frage, die als Beklagte am Prozess teilnehmen.Eine Solidarhaftung für die Kosten gemäß Paragraph 46, ZPO kommt grundsätzlich nur für Streitgenossen in Frage, die als Beklagte am Prozess teilnehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001012

Im RIS seit

09.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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