Rechtssatz
Eine Solidarhaftung für die Kosten gemäß § 46 ZPO kommt grundsätzlich nur für Streitgenossen in Frage, die als Beklagte am Prozess teilnehmen.Eine Solidarhaftung für die Kosten gemäß Paragraph 46, ZPO kommt grundsätzlich nur für Streitgenossen in Frage, die als Beklagte am Prozess teilnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2022:RW0001012Im RIS seit
09.05.2022Zuletzt aktualisiert am
09.05.2022