RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs3a litb
PVG §41 Abs4
PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beratung ZA mit Beschwerde führendem PVO; Entscheidung des ZA über Art und Weise der Beratung; Dienstzuteilung; zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-Organ

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der DL Dion U den DA nach PVG entgegen der Meinung des DA vor der bloßen Weiterleitung des Antrags des Leiters der Dion Z nach PVG nicht einzubinden hatte. Dieser Antrag war vom DL mangels eigener Zuständigkeit aus formalen Gründen der Zentralstelle vorzulegen. Da es sich bei diesem Antrag um keine eigene Initiative des DL gehandelt hatte, war der DA vom DL nicht iSd § 10 Abs. 3a lit. b PVG zu befassen, weshalb der DL in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit das PVG nicht verletzt hat. Die Beschwerde war nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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