RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §9 Abs3 lita

Schlagworte

Dienstzuteilung; zuständiges PVO; Einbindung des „unzuständigen“ PVO; zuständiges DG-Organ

Rechtssatz

Da sich diese Dienstzuteilung behördenübergreifend sowohl auf das Kdo X als auch auf das Kdo Y bezogen hätte und der Personalchef des Kdo Y daher nicht für die Bearbeitung dieses Antrags zuständig war, wurde der Antrag vom DL A, der von dieser Angelegenheit erst durch den Antrag der Dion Z vom 11.10.2021 Kenntnis erlangte, mit Schreiben vom 14.10.2021 an die Zentralstelle als zuständige Dienstbehörde weitergeleitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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