RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Norm

PVG §9 Abs3 lita
PVG §10 Abs3a litb

Schlagworte

Dienstzuteilung

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 3 lit. a PVG ist dem zuständigen PVO u.a. eine beabsichtigte Dienstzuteilung schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat nach § 10 Abs. 3a lit. b PVG spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, im Dringlichkeitsfall spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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