RS Pvak 2022/3/14 B1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.03.2022
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Norm

PVG §41 Abs5

Schlagworte

Beratung ZA mit Beschwerde führendem PVO; Entscheidung des ZA über Art und Weise der Beratung

Rechtssatz

Da diese Bestimmung dem ZA die Pflicht zur Beratung bei divergierenden Meinungen zwischen ZA und dem Beschwerde führenden PVO auferlegt, obliegt es der Entscheidung des ZA, auf welche Weise eine solche Beratung durchgeführt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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