TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/17 B1571/93

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Veröffentlicht am 17.06.1994
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Bescheides aufgrund Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Teilen der Innsbrucker KurzparkzonenV mit E v 17.06.94, V65/94.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 13. Juli 1993 befand der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den nunmehr beschwerdeführenden Rechtsanwalt einer dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach §6 Abs1 lita des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes (LGBl. 52/1981 idF 67/1991) iVm §§1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 26. Jänner 1982 idF des Beschlusses vom 18. Juli 1991) schuldig, daß er am 31. August 1992 seinen Pkw in der Fallmerayerstraße, gegenüber dem Haus Nr. 11, somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, parkte ohne die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.römisch eins. Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 13. Juli 1993 befand der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol den nunmehr beschwerdeführenden Rechtsanwalt einer dadurch begangenen Verwaltungsübertretung nach §6 Abs1 lita des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes Landesgesetzblatt 52 aus 1981, in der Fassung 67/1991) in Verbindung mit §§1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung (Gemeinderatsbeschluß vom 26. Jänner 1982 in der Fassung des Beschlusses vom 18. Juli 1991) schuldig, daß er am 31. August 1992 seinen Pkw in der Fallmerayerstraße, gegenüber dem Haus Nr. 11, somit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, parkte ohne die Kurzparkzonenabgabe zu entrichten. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer (ua.) eine Rechtsverletzung infolge Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend macht; die Tiroler Rechtsanwaltskammer als zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Rechtsanwälte sei entgegen §94f Abs1 litb Z2 StVO vor Erlassung der maßgeblichen Kurzparkzonenverordnung nicht angehört worden, obgleich von seiten der Rechtsanwälte ein Bedarf an - mehrstündig nutzbaren - Parkplätzen in der Umgebung des (auch) von der Fallmerayerstraße begrenzten Gerichtsgebäudes bestehe.

II. Der Verfassungsgerichtshof teilte dieses Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit der (in der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV verwiesenen) Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Jänner 1992 und leitete sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit jenes Teiles dieser Verordnung ein, der die Fallmerayerstraße betrifft, nämlich der in §1 enthaltenen Wortfolgen "Fallmerayerstraße, ostseitig, zwischen Anichstraße und Maximilianstraße" sowie "Fallmerayerstraße, westseitig, zwischen Schmerlingstraße und Maximilianstraße". Mit dem heute gefällten Erkenntnis V65/94 sprach der Gerichtshof aus, daß die erstangeführte (bereits außer Kraft getretenen) Verordnungsstelle gesetzwidrig war und stellte das Verordnungsprüfungsverfahren im übrigen ein.römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof teilte dieses Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit der (in der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV verwiesenen) Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 30. Jänner 1992 und leitete sohin gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit jenes Teiles dieser Verordnung ein, der die Fallmerayerstraße betrifft, nämlich der in §1 enthaltenen Wortfolgen "Fallmerayerstraße, ostseitig, zwischen Anichstraße und Maximilianstraße" sowie "Fallmerayerstraße, westseitig, zwischen Schmerlingstraße und Maximilianstraße". Mit dem heute gefällten Erkenntnis V65/94 sprach der Gerichtshof aus, daß die erstangeführte (bereits außer Kraft getretenen) Verordnungsstelle gesetzwidrig war und stellte das Verordnungsprüfungsverfahren im übrigen ein.

III. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.römisch drei. Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500 enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen.römisch vier. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung beschlossen.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1571.1993

Dokumentnummer

JFT_10059383_93B01571_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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