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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §8Rechtssatz
Unter Verantwortlichkeit im Sinne des § 129 Abs 1 BauO Wien muß auch die Legitimation zum Empfang behördlicher Verfügungen, die der Aufrechterhaltung des bewilligungsgemäßen Zustandes dienen, verstanden werden.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1958:1956001192.X00Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022