RS Vwgh 1980/1/28 0605/78

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Veröffentlicht am 28.01.1980
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Bewertungsrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs10
  1. BewG 1955 § 53 heute
  2. BewG 1955 § 53 gültig ab 14.12.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1978

Rechtssatz

Eine Bewertung nach § 53 Abs 10 BewG setzt die Stellung eines entsprechenden Antrages im Abgabenverfahren voraus (Hinweis E 17.4.1969, 1894/67, VwSlg 3893 F/1969). Eine Pflicht der Abgabenbehörde, den Steuerpflichtigen zu belehren, daß ein solcher Antrag gestellt werden kann, besteht nicht.Eine Bewertung nach Paragraph 53, Absatz 10, BewG setzt die Stellung eines entsprechenden Antrages im Abgabenverfahren voraus (Hinweis E 17.4.1969, 1894/67, VwSlg 3893 F/1969). Eine Pflicht der Abgabenbehörde, den Steuerpflichtigen zu belehren, daß ein solcher Antrag gestellt werden kann, besteht nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978000605.X07

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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