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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53 Abs10Rechtssatz
Eine Bewertung nach § 53 Abs 10 BewG setzt die Stellung eines entsprechenden Antrages im Abgabenverfahren voraus (Hinweis E 17.4.1969, 1894/67, VwSlg 3893 F/1969). Eine Pflicht der Abgabenbehörde, den Steuerpflichtigen zu belehren, daß ein solcher Antrag gestellt werden kann, besteht nicht.Eine Bewertung nach Paragraph 53, Absatz 10, BewG setzt die Stellung eines entsprechenden Antrages im Abgabenverfahren voraus (Hinweis E 17.4.1969, 1894/67, VwSlg 3893 F/1969). Eine Pflicht der Abgabenbehörde, den Steuerpflichtigen zu belehren, daß ein solcher Antrag gestellt werden kann, besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978000605.X07Im RIS seit
06.05.2022Zuletzt aktualisiert am
06.05.2022