TE Vwgh Beschluss 2022/4/5 Ra 2022/14/0057

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Veröffentlicht am 05.04.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, in der Revisionssache der C L, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Weihburggasse 4/40, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Jänner 2022, W119 2160874-1/38E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, stellte am 17. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid vom 17. Mai 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Volksrepublik China zulässig sei, und legte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revisionswerberin ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft habe darlegen können. Auch unter Berücksichtigung näher festgestellter Erkrankungen der Revisionswerberin lägen weiters die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass der Revisionswerberin aufgrund ihrer Krankheiten und der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Todesgefahr der Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hätte werden müssen.

9        Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, mwN). Abgesehen davon, dass sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Erkrankungen der Revisionswerberin nicht in die Risikogruppe für besonders schwere Covid-19-Verläufe einzuordnen seien und eine allfällige Ansteckungsgefahr in China geringer sei als in Österreich, entfernt (sh. § 41 VwGG), wird auch kein Konnex mit einem Konventionsgrund aufgezeigt.Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche , VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, mwN). Abgesehen davon, dass sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, wonach die Erkrankungen der Revisionswerberin nicht in die Risikogruppe für besonders schwere Covid-19-Verläufe einzuordnen seien und eine allfällige Ansteckungsgefahr in China geringer sei als in Österreich, entfernt (sh. Paragraph 41, VwGG), wird auch kein Konnex mit einem Konventionsgrund aufgezeigt.

10       Soweit die Revision - ohne Anführung jeglicher konkreter Nachweise - meint, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren, hochansteckenden Seuchen im Herkunftsstaat einer Person diese ein Recht auf „zumindest“ subsidiären Schutz habe, genügt sie schon dem Erfordernis für die zulässige Geltendmachung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nicht (vgl. VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0280 bis 0281, mwN). Zur Frage der Voraussetzungen der Gewährung von subsidiärem Schutz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen (vgl. VwGH 3.8.2021, Ra 2021/20/0261, mwN). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, stellt die Revision nicht dar.Soweit die Revision - ohne Anführung jeglicher konkreter Nachweise - meint, es entspreche der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei schweren, hochansteckenden Seuchen im Herkunftsstaat einer Person diese ein Recht auf „zumindest“ subsidiären Schutz habe, genügt sie schon dem Erfordernis für die zulässige Geltendmachung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nicht vergleiche , VwGH 31.1.2022, Ra 2021/14/0280 bis 0281, mwN). Zur Frage der Voraussetzungen der Gewährung von subsidiärem Schutz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend ist. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen vergleiche , VwGH 3.8.2021, Ra 2021/20/0261, mwN). Dass diese Voraussetzungen vorlägen, stellt die Revision nicht dar.

11       Wenn die Revisionswerberin weiters vorbringt, es entspräche der „einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Menschen, denen wegen unhaltbarer Zustände infolge einer Seuche die Rückkehr in ihr Land nicht zumutbar sei, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zu gewähren sei“, lässt sie jegliche Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermissen. Dem Revisionsvorbringen ist auch entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.Wenn die Revisionswerberin weiters vorbringt, es entspräche der „einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Menschen, denen wegen unhaltbarer Zustände infolge einer Seuche die Rückkehr in ihr Land nicht zumutbar sei, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG 2005 zu gewähren sei“, lässt sie jegliche Verweise auf bestimmte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vermissen. Dem Revisionsvorbringen ist auch entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Ziffer eins, bis 3 des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.

12       Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, amtswegige Ermittlungen im Herkunftsstaat durchführen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Derartiges legt die Revisionswerberin nicht dar. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 30.7.2021, Ra 2021/14/0232 bis 0233, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin darauf beruft, das Bundesverwaltungsgericht habe es unterlassen, amtswegige Ermittlungen im Herkunftsstaat durchführen zu lassen, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen. Derartiges legt die Revisionswerberin nicht dar. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens des Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht vergleiche , VwGH 30.7.2021, Ra 2021/14/0232 bis 0233, mwN).

13       Schließlich stützt sich die Revision darauf, der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt ausgesprochen, dass Menschen in eine Diktatur, wo sie gefoltert und grausam bestraft würden, nicht abgeschoben werden dürfen. Dazu genügt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Fluchtvorbringen der Revisionswerberin keinen Glauben geschenkt hat. Dem auf der eigenen Prämisse beruhenden Revisionsvorbringen ist somit der Boden entzogen.

14       Soweit die Revision ihre Zulässigkeit überdies damit begründet, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Revisionswerberin gemäß § 55 FPG die „erforderliche Zeit für die Gesundheitsprävention“ von einem Jahr gewährt werden müssen, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision erneut VwGH, Ra 2021/14/0280 bis 0281, mwN).Soweit die Revision ihre Zulässigkeit überdies damit begründet, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte der Revisionswerberin gemäß Paragraph 55, FPG die „erforderliche Zeit für die Gesundheitsprävention“ von einem Jahr gewährt werden müssen, wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision erneut VwGH, Ra 2021/14/0280 bis 0281, mwN).

15       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. April 2022

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140057.L00

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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