RS Pvak 2022/3/21 B2-PVAB/22

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Veröffentlicht am 21.03.2022
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Norm

PVG §3 Abs1

Schlagworte

PVO

Rechtssatz

Die PVO iSd Gesetzes sind in § 3 Abs. 1 PVG taxativ aufgezählt. Es handelt sich dabei um die Dienststellenversammlung, den Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen), den Fachausschuss, den Zentralausschuss sowie den Dienststellen-, Fach-, und Zentralwahlausschuss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:B2.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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