RS Lvwg 2022/3/10 VGW-031/016/17463/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.03.2022

Index

L40009 Sonstige Polizeivorschriften Wien;
L40019 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WLSG §1 Abs1 Z1
VStG §22 Abs1

Rechtssatz

§ 22 VStG stellt ausschließlich auf die „Tat“ ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an dieser Subsidiarität nichts.

Schlagworte

Verletzung des öffentlichen Anstands; Anstandsverletzung; öffentlicher Geschlechtsverkehr; Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte; Subsidiarität; Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.016.17463.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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