TE Vwgh Beschluss 1996/5/24 95/17/0630

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/17/0631 - 0764, 96/17/0258 - 0272

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des H in M, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg "vom 24.4.1995, GZ. UVS-20/2441/1-1995 bis UVS-20/2500/1-1995, vom 24.4.1995, GZ. UVS-20/2501/1-1995 bis UVS-20/2563/1-1995, und vom 26.4.1995, GZ. UVS-20/2564/1-1995 bis UVS-20/2590/1-1995", wegen Übertretung des Parkgebührengesetzes der Stadt Salzburg, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen die Bescheide Zlen. UVS-20/2446/1-1995, UVS-20/2451/1-1995, UVS-20/2452/1-1995, UVS-20/2467/1-1995, UVS-20/2494/1-1995, UVS-20/2517/1-1995 bis UVS-20/2522/1-1995, UVS-20/2539/1-1995, UVS-20/2543/1-1995, UVS-20/2571/1-1995, UVS-20/2581/1-1995 und UVS-20/2584/1-1995 wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Behandlung der Beschwerde gegen die übrigen Bescheide wird abgelehnt.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte mit dem am 19. Juni 1995 zur Post gegebenen Schreiben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen insgesamt 134 im Zeitraum vom 15. Mai 1995 bis 30. Mai 1995 zugestellte Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg mit folgenden Zlen. UVS-20/2441/1-1995 bis UVS-20/2445/1-1995, UVS-20/2447/1-1995 bis UVS-20/2450/1-1995, UVS-20/2453/1-1995 bis UVS-20/2466/1-1995, UVS-20/2468/1-1995 bis UVS-20/2493/1-1995, UVS-20/2495/1-1995 bis UVS-20/2516/1-1995, UVS-20/2523/1-1995 bis UVS-20/2538/1-1995, UVS-20/2540/1-1995 bis UVS-20/2542/1-1995, UVS-20/2544/1-1995 bis UVS-20/2570/1-1995, UVS-20/2572/1-1995 bis UVS-20/2580/1-1995, UVS-20/2582/1-1995, UVS-20/2583/1-1995 und UVS-20/2585/1-1995 bis UVS-20/2590/1-1995.

Mit Verfügung vom 29. Juni 1995, dem Verfahrenshelfer zugestellt am 15. November 1995, wurde die Verfahrenshilfe betreffend die Verfahren Zlen. UVS-20/2441/1-1995, UVS-20/2501/1-1995 und UVS-20/2564/1-1995 und mit Verfügung vom 10. Jänner 1996, dem Verfahrenshelfer zugestellt am 6. März 1996, wurde die Verfahrenshilfe betreffend Verfahren Zlen. UVS-20/2442/1-1995 bis UVS-20/2445/1-1995, UVS-20/2447/1-1995 bis UVS-20/2450/1-1995, UVS-20/2453/1-1995 bis UVS-20/2466/1-1995, UVS-20/2468/1-1995 bis UVS-20/2493/1-1995, UVS-20/2495/1-1995 bis UVS-20/2500/1-1995, UVS-20/2502/1-1995 bis UVS-20/2516/1-1995, UVS-20/2523/1-1995 bis UVS-20/2538/1-1995, UVS-20/2540/1-1995 bis UVS-20/2542/1-1995, UVS-20/2544/1-1995 bis UVS-20/2563/1-1995, UVS-20/2565/1-1995 bis UVS-20/2570/1-1995, UVS-20/2572/1-1995 bis UVS-20/2580/1-1995, UVS-20/2582/1-1995, UVS-20/2583/1-1995 und UVS-20/2585/1-1995 bis UVS-20/2590/1-1995 bewilligt.

Mit dem am 22. Dezember 1995 mit der Post aufgegebenem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des UVS-Salzburg Zlen. UVS-20/2441/1-1995 bis UVS-20/2590/1-1995 Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG beträgt gemäß § 26 Abs.1 VwGG sechs Wochen. Sie beginnt nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer bloß mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61), so beginnt gemäß § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist den Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung der Beschwerde gegen die oben angeführten 134 Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg gestellt, nicht aber zur Beschwerdeerhebung gegen die Bescheide Zlen. UVS-20/2446/1-1995, UVS-20/2451/1-1995, UVS-20/2452/1-1995, UVS-20/2467/1-1995, UVS-20/2494/1-1995, UVS-20/2517/1-1995 bis UVS-20/2522/1-1995, UVS-20/2539/1-1995, UVS-20/2543/1-1995, UVS-20/2571/1-1995, UVS-20/2581/1-1995 und UVS-20/2584/1-1995. Der Verfahrenshelfer als Beschwerdevertreter kann nur in jenen Rechtssachen in seiner Eigenschaft als Vertreter des Beschwerdeführers tätig werden, für die der Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe beantragt und bewilligt erhalten hat. Keinesfalls kann der Verfahrenshelfer Rechtssachen ins Spiel bringen, die nicht Gegenstand des Verfahrenshilfeantrages waren (vgl. hg. Beschluß vom 12. September 1989, Zl.89/14/0168, 0169). Da innerhalb der im Mai 1995 durch Zustellung der Bescheide begonnenen Beschwerdefrist hinsichtlich der zuletzt genannten Verfahren kein Verfahrenshilfeantrag gestellt wurde, erweist sich die am 22. Dezember 1995 zur Post gegebene Beschwerde, die auch diese Verfahren erfaßt, insoweit als verspätet eingebracht, sodaß die Beschwerde gegen die im Beschluß unter 1. angeführten 16 Bescheide wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß nach § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die eingangs angeführten 134 Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg gestellt. Diese Verfahrenshilfe wurde - wie dargestellt - bewilligt. Da die Einbringungsfrist nicht versäumt wurde und ein sonstiger Zurückweisungsgrund des § 34 VwGG nicht vorliegt, ist die Beschwerde gegen die eingangs angeführten 134 Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg zulässig.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit den im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Parkgebührengesetzes für die Stadt Salzburg für schuldig erkannt. Über ihn wurde jeweils eine Geldstrafe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 15 Stunden) verhängt.

Die belangte Behörde ist dabei nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in gleichgelagerten Beschwerdefällen des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 26. April 1996, Zlen. 95/17/0765 bis 95/17/0786, eine inhaltlich gleiche Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird verwiesen.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine weiteren Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung darüberhinaus zukäme. Der erkennende Senat hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde gegen die bereits angeführten 134 Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg abzulehnen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995170630.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten