RS Lvwg 2022/3/14 VGW-031/032/150/2022, VGW-031/032/152/2022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.03.2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

COVID-19-VwBG §3 Abs1
COVID-19-VwBG §6 Abs1
AVG §34 Abs2

Rechtssatz

Ohne eine mögliche Überprüfung durch den Verhandlungsleiter, ob das Nichttragen der FFP2-Maske des Beschwerdeführers tatsächlich gerechtfertigt ist (Weigerung der Aufnahme des ärztlichen Attests zum Akt), würde seine weitere Teilnahme an der Verhandlung ohne FFP2-Maske dem Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 iSd § 3 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-VwBG zuwiderlaufen.

Schlagworte

Ärztliches Attest; Maskenbefreiung; Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2; Ermahnung; Entfernung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.031.032.150.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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