TE Vwgh Erkenntnis 1996/5/29 95/13/0107

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §147;
BAO §303 Abs4;
UStG 1972 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, über die Beschwerde der R-AG in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat III, vom 28. Oktober 1994, GZ 6/2 - 2256/94-07, betreffend Umsatzsteuer für 1986 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes als auch hinsichtlich der strittigen Rechtsfrage dem mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 95/13/0056, entschiedenen Beschwerdefall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).

Soweit die Beschwerdeführerin gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens einwendet, in der Vervollständigung der Zahl der Rechnungen über die Vermittlung von Beteiligungen sei keine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel zu erblicken, ist ihr entgegenzuhalten, daß - wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid begründet wurde - aus den jeweiligen Umsatzsteuererklärungen und ihren Beilagen nicht ersichtlich war, welche Vorsteuerbeträge den unecht befreiten Umsätzen zuzuordnen waren. Die unbestrittenermaßen erst im Zuge der Betriebsprüfung der Abgabenbehörde zur Kenntnis gelangten Rechnungen über diese Vermittlungen stellten somit neue Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO dar. Die Einwendungen hinsichtlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1992 gehen überdies ins Leere, weil ein Bescheid über eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 gar nicht erlassen worden ist.

Aus den im oben zitierten Erkenntnis angeführten Gründen mußte auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden; diese Entscheidung konnte insbesondere auch mit Rücksicht auf das angeführte Erkenntnis in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130107.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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