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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
ALSAG 1989 §3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0113 E 24. September 2015 RS 2Stammrechtssatz
Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd § 5 Abs. 1 AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG 1989 die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß § 3 ALSAG 1989 nicht wesentlich.Unabhängig davon, ob durch die Verwendung von Baurestmassen iSd Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 diese ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, normiert Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG 1989 die Altlastenbeitragspflicht bereits für die Vornahme solcher Geländeanpassungen mit Abfällen. Zum Zeitpunkt der Vornahme der Geländeanpassungen sind die verwendeten Baurestmassen jedenfalls noch Abfall. Dass die recyclierten Baurestmassen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 allenfalls erst durch eine zulässige Verwendung für Geländeanpassungen wie die Errichtung einer Straße ihre Abfalleigenschaft nach dem AWG 2002 verlieren, ist daher für die Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, ALSAG 1989 nicht wesentlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J06Im RIS seit
05.05.2022Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022