RS Vwgh 2022/3/11 Ro 2019/13/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §5 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/07/0175 E 20. März 2013 RS 6 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen. Entscheidend ist vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit "verwendet" werden (Hinweis E 26. Mai 2011, 2009/07/0208; E 22. März 2012, 2008/07/0204). Die Abfalleigenschaft endet damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier: der Herstellung des Gemisches "Pflanzengrund"), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130002.J01

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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