RS Vwgh 2022/3/18 Ra 2021/01/0396

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Veröffentlicht am 18.03.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB
AVG §9
VwRallg
ZPO
ZPO §6

Rechtssatz

Zu den nach § 9 AVG subsidiär anwendbaren "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" zählen - neben dem ABGB - etwa auch das Unternehmensrecht (vgl. zum "Handelsrecht" VwGH 25.6.1992, 91/09/0221, mwN) und das Gesellschaftsrecht (vgl. VwGH 25.2.2002, 2002/17/0021), nicht aber die - dem öffentlichen Recht zuzurechnenden - Bestimmungen der ZPO. (hier: Die nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vermag die [rückwirkende] Legitimation des Revisionswerbers zur Erhebung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde nicht zu begründen.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010396.L02

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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